OGH 5 Ob 165/17a
Worum es ging: Kann ich eine Eintragung bekämpfen, die ich selbst beantragt habe?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Gegen einen Grundbuchsbeschluss können Sie sich nur wehren, wenn er Ihnen einen Nachteil bringt; wurde Ihrem Antrag voll entsprochen, fehlt dieser Nachteil. Auch wer durch ein eingetragenes Belastungs- und Veräußerungsverbot begünstigt ist, kann dessen Eintragung nicht bekämpfen. Der Nachteil muss außerdem noch bestehen, wenn über Ihr Rechtsmittel entschieden wird.
Auch im Verfahren außer Streit steht Ihnen kein Rechtsmittel zu, wenn das Gericht Ihrem Antrag zur Gänze gefolgt ist. Wer bekommt, was er verlangt hat, ist durch die Entscheidung nicht beschwert.
Nein. Die Zustellung eines Gerichtsbeschlusses begründet für Sie keine Rechte, sie setzt allenfalls eine Frist in Gang. Deshalb können Sie die Anordnung der Zustellung nicht mit einem Rechtsmittel bekämpfen. Ohne eigenes Rechtsschutzinteresse gibt es auch in Grundbuchsachen kein Rekursrecht.
Wird Ihr Rekurs vom Rekursgericht zurückgewiesen, gilt Ihr weiteres Rechtsmittel dagegen ebenfalls als Revisionsrekurs. Dafür müssen Sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Auch ein Beschluss, mit dem Ihr Antrag oder Rechtsmittel nur aus formalen Gründen zurückgewiesen wurde, kann im Verfahren außer Streitsachen weiter bekämpft werden. Anders als im streitigen Verfahren geht das aber nur, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht, 13.06.2017, 4 R 29/17i
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.09.2017
Geschäftszahl
5Ob165/17a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers Ing. Mag. W* P*, (nunmehr) vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in Graz, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts und anderer Grundbuchshandlungen ob EZ * KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 13. Juni 2017, AZ 4 R 29/17i, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).
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