Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.09.2017 · Fall aus Steiermark

OGH 5 Ob 165/17a

Worum es ging: Kann ich eine Eintragung bekämpfen, die ich selbst beantragt habe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Gegen einen Grundbuchsbeschluss können Sie sich nur wehren, wenn er Ihnen einen Nachteil bringt; wurde Ihrem Antrag voll entsprochen, fehlt dieser Nachteil. Auch wer durch ein eingetragenes Belastungs- und Veräußerungsverbot begünstigt ist, kann dessen Eintragung nicht bekämpfen. Der Nachteil muss außerdem noch bestehen, wenn über Ihr Rechtsmittel entschieden wird.

Auch im Verfahren außer Streit steht Ihnen kein Rechtsmittel zu, wenn das Gericht Ihrem Antrag zur Gänze gefolgt ist. Wer bekommt, was er verlangt hat, ist durch die Entscheidung nicht beschwert.

Nein. Die Zustellung eines Gerichtsbeschlusses begründet für Sie keine Rechte, sie setzt allenfalls eine Frist in Gang. Deshalb können Sie die Anordnung der Zustellung nicht mit einem Rechtsmittel bekämpfen. Ohne eigenes Rechtsschutzinteresse gibt es auch in Grundbuchsachen kein Rekursrecht.

Wird Ihr Rekurs vom Rekursgericht zurückgewiesen, gilt Ihr weiteres Rechtsmittel dagegen ebenfalls als Revisionsrekurs. Dafür müssen Sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Auch ein Beschluss, mit dem Ihr Antrag oder Rechtsmittel nur aus formalen Gründen zurückgewiesen wurde, kann im Verfahren außer Streitsachen weiter bekämpft werden. Anders als im streitigen Verfahren geht das aber nur, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 GBG 1955 § 126

Entscheidungstext

18 Absätze, 1.815 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.09.2017

Geschäftszahl

5Ob165/17a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers Ing. Mag. W* P*, (nunmehr) vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in Graz, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts und anderer Grundbuchshandlungen ob EZ * KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 13. Juni 2017, AZ 4 R 29/17i, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail