Kann ich die Anordnung, mir etwas zuzustellen, bekämpfen?
betrifft Beteiligte, Liegenschaftseigentümer, Empfänger
Nein. Die Zustellung eines Gerichtsbeschlusses begründet für Sie keine Rechte, sie setzt allenfalls eine Frist in Gang. Deshalb können Sie die Anordnung der Zustellung nicht mit einem Rechtsmittel bekämpfen. Ohne eigenes Rechtsschutzinteresse gibt es auch in Grundbuchsachen kein Rekursrecht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1938, zuletzt bestätigt am 16.04.2024 (70 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1938)
In Grundbuchssachen ist die Rekurslegitimation nach § 9 AußStrG zu beurteilen. Ohne Rechtsschutzinteresse gibt es kein Rekursrecht. Die bekämpfte Anordnung einer Zustellung gibt kein Rekursrecht, da die Zustellung eines Gerichtsbeschlusses für den Empfänger Rechte nicht begründet. Sie setzt nur allenfalls zu Lasten des Empfängers eine Rechtsmittelfrist in Lauf. Die Zustellung kann daher allenfalls Anlass zu einer Beschwerde gegen das sie verfügende Gericht (zum Beispiel wegen Verletzung der Amtsverschwiegenheit) geben, kann aber nicht mit einem Rechtsmittel bekämpft werden, das ja in der Regel auch zu spät kommen würde.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Anmerkung, dass das Vermögen gemäß § 6 SanktG eingefroren ist.OGH 5 Ob 134/19w, 24.09.2019
- Hier: Rechtsmittellegitimation des Eigentümers zur Abwehr einer angeblich unzulässigen (weil auf angeblich verfassungs- und unionsrechtswidriger Grundlage beruhenden) Anmerkung bejaht.OGH 5 Ob 48/18x, 15.05.2018
- Demnach steht ein Rechtsmittel nur demjenigen zu, der durch die Entscheidung in seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt ist.OGH 5 Ob 128/08x, 26.08.2008
- Auch in Grundbuchssachen gibt es ohne Rechtsschutzinteresse kein Rekursrecht.OGH 5 Ob 53/08t, 15.04.2008
- Auch für die Rekurslegitimation wird ein eigenes Rechtsschutzinteresse vorausgesetzt.OGH 8 Ob 116/06a, 18.10.2007
Alle 17 Ergänzungen anzeigen
- Hier: § 138 EO idF EONov 2000.OGH 5 Ob 163/06s, 03.10.2006
- Hier: PSG.OGH 6 Ob 180/04w, 15.12.2004
- Sind dritte Personen berechtigt, Anregungen an das Gericht zu richten, die diese im Rahmen eines amtswegigen Verfahrens sachgerecht zu berücksichtigen hatte, erlangen sie dadurch noch nicht Parteistellung. Auch die Zustellung eines Beschlusses verleiht einem Rekurswerber noch nicht Parteistellung oder sonst ein Recht auf Verfahrensbeteiligung und insbesondere auch keine Rekurslegitimation.OGH 6 Ob 180/04w, 15.12.2004
- Die Zustellung eines Grundbuchsbeschlusses begründet für sich allein kein Anfechtungsrecht.OGH 5 Ob 2352/96k, 16.09.1997
- Rekursberechtigung der Eigentümerin gegen die Ersichtlichmachung der Liegenschaft als Naturschutzgebiet.OGH 5 Ob 406/97k, 16.09.1997
- Diese Beschwer fehlt bei antragsgemäßer Entscheidung.OGH 5 Ob 1162/95, 17.11.1995
- Bei einer Eigentumseinverleibung im laufenden Rang gibt es keine Anfechtung durch einen Pfandgläubiger, weil dieser nur durch die Inanspruchnahme eines besseren Ranges und die deshalb drohende Löschung seines Pfandrechtes nach § 57 GBG beschwert sein könnte.OGH 5 Ob 122/92, 13.10.1992
- Hier: § 312 LiegTeilGOGH 5 Ob 55/83, 27.09.1983
- Hier: Verfahren nach UHG.OGH 5 Ob 58/82, 01.02.1983
- Gemäß § 32 LiegTeilG auch im Rekursverfahren nach diesem Gesetz.OGH 5 Ob 12/76, 25.05.1976
- Demnach hat ein Rekursrecht nur der, dessen Interessensphäre durch eine Verfügung beschwert wird.OGH 5 Ob 189/73, 24.10.1973
- Der Schriftenempfänger des Rangordnungsbescheides ist nicht Beteiligter.OGH 5 Ob 137/62, 07.07.1962
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006693 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 70.
- OGH 5 Ob 132/23g, 16.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 123/21f, 10.02.2022, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 134/19w, 24.09.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 217/18z, 20.03.2019, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 17/19i, 20.03.2019, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 222/18k, 13.12.2018, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 48/18x, 15.05.2018, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 239/17h, 10.04.2018, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 132/17y, 23.10.2017, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 165/17a, 26.09.2017, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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