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Kann ich die Anordnung, mir etwas zuzustellen, bekämpfen?

betrifft Beteiligte, Liegenschaftseigentümer, Empfänger
Nein. Die Zustellung eines Gerichtsbeschlusses begründet für Sie keine Rechte, sie setzt allenfalls eine Frist in Gang. Deshalb können Sie die Anordnung der Zustellung nicht mit einem Rechtsmittel bekämpfen. Ohne eigenes Rechtsschutzinteresse gibt es auch in Grundbuchsachen kein Rekursrecht.

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Ständige Rechtsprechung seit 1938, zuletzt bestätigt am 16.04.2024 (70 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1938)

In Grundbuchssachen ist die Rekurslegitimation nach § 9 AußStrG zu beurteilen. Ohne Rechtsschutzinteresse gibt es kein Rekursrecht. Die bekämpfte Anordnung einer Zustellung gibt kein Rekursrecht, da die Zustellung eines Gerichtsbeschlusses für den Empfänger Rechte nicht begründet. Sie setzt nur allenfalls zu Lasten des Empfängers eine Rechtsmittelfrist in Lauf. Die Zustellung kann daher allenfalls Anlass zu einer Beschwerde gegen das sie verfügende Gericht (zum Beispiel wegen Verletzung der Amtsverschwiegenheit) geben, kann aber nicht mit einem Rechtsmittel bekämpft werden, das ja in der Regel auch zu spät kommen würde.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 17 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006693 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 10 von 70.

Im Gesetz

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