OGH 9 ObA 78/17m
Worum es ging: Wie werden verbindliche Regeln eines Kollektivvertrags verstanden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die verbindlichen Bestimmungen eines Kollektivvertrags werden wie ein Gesetz ausgelegt. Maßgeblich sind die eigentümliche Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und die Absicht dessen, der die Regel gesetzt hat.
Lässt eine Regel im Kollektivvertrag mehrere Deutungen zu und helfen die üblichen Auslegungsregeln nicht weiter, wird jene Deutung gewählt, die vernünftig und praktisch durchführbar ist. Es wird angenommen, dass die Vertragsparteien einen gerechten Ausgleich der Interessen wollten.
Ein Kollektivvertrag wird so verstanden, wie ihn ein Leser dem Text nach verstehen muss. Maßgeblich ist der Wortlaut, nicht das, was sich die Verhandler dabei gedacht haben. Deshalb werden Personen, die den Kollektivvertrag mitverhandelt haben, dazu auch nicht befragt.
Maßgeblich ist zuerst der Wortlaut des Kollektivvertrags im Zusammenhang mit seinen übrigen Regelungen. Was die Vertragsparteien wollten, zählt nur, soweit es im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Ein älterer, bereits außer Kraft getretener Kollektivvertrag wird erst herangezogen, wenn der geltende Text kein eindeutiges Ergebnis liefert.
Nein. Wenn Sie im durchgehenden Schichtbetrieb an durchschnittlich vier Tagen pro Woche jeweils zwölf Stunden arbeiten, wird Ihr Urlaub nicht anteilig gekürzt. Ihnen stehen die vollen 26 beziehungsweise 32 Urlaubstage zu, wobei nur jene Tage als Urlaubstage zählen, an denen tatsächlich gearbeitet wird.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 19.04.2017, 12 Ra 16/17k-14
Zitierte Paragrafen
ASGG § 54 ASGG § 58a ZPO Art. 41 ZPO § 510
Entscheidungstext
51 Absätze, 14.351 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.09.2017
Geschäftszahl
9ObA78/17m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Bianca Hammer und ADir. Gabriele Svirak in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Arbeiterbetriebsrat der C***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. German Storch, Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei C***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Alfred Hawel, Dr. Ernst Eypeltauer ua, Rechtsanwälte in Linz, wegen Feststellung gemäß § 54 Abs 1 ASGG (Streitwert: 15.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. April 2017, GZ 12 Ra 16/17k-14, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 19. Jänner 2017, GZ 8 Cga 116/16w-8, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das Urteil des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass es zu lauten hat:
„Es wird festgestellt, dass die Arbeiter und Arbeiterinnen im kontinuierlichen Schichtbetrieb, die an (durchschnittlich) vier Arbeitstagen wöchentlich jeweils 12 Stunden arbeiten, jährlich einen Urlaubsanspruch von 26 Arbeitstagen (= sechseinhalb Wochen) bzw nach 25 Arbeitsjahren von 32 Arbeitstagen (= acht Wochen) haben, wobei nur jene Tage als Urlaubstage gelten, an denen tatsächlich gearbeitet wird.“
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