OGH 9 ObA 97/17f
Worum es ging: Bekomme ich die Kosten meiner Antwort auf das Rechtsmittel?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.
Nein. Dass eine Frage in einer Vielzahl von Fällen auftritt, macht sie allein noch nicht zu einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Auch gleichlautende Verträge, viele Parallelverfahren oder große wirtschaftliche Auswirkungen genügen dafür nicht.
Sie können beanstanden, dass die Tatsachenfeststellungen des Gerichts lückenhaft sind. Das gilt aber nur, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Entscheidung wesentlich sind, und nur, wenn diese Punkte nach dem Vorbringen der Parteien und dem Verfahrensverlauf überhaupt zu prüfen waren.
Ob Ihre Tätigkeit den Merkmalen einer bestimmten Verwendungsgruppe entspricht, betrifft nur Ihren eigenen Fall. Lässt sich die Einordnung schon aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes lösen und ist sie in der Fachliteratur unstrittig, ist das auch dann keine bedeutsame Rechtsfrage, wenn es dazu noch keine Entscheidung gibt.
Im Handel richtet sich Ihr kollektivvertragliches Gehalt nach Beschäftigungsgruppe, Berufsjahren und Gehaltsgebiet. Welche Umstände im Einzelfall für die richtige Einstufung maßgeblich sind, ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Der Oberste Gerichtshof entscheidet darüber daher regelmäßig nicht.
Nein. Sind mehrere Kläger nur formell verbunden, also lediglich äußerlich im selben Verfahren, haftet jeder nur nach seinem eigenen Anteil am Streit. Für die Kosten der anderen müssen Sie nicht gemeinsam einstehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 17.03.2016, 16 Cga 21/13v-38
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.03.2017, 10 Ra 136/16t-43
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.09.2017
Geschäftszahl
9ObA97/17f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Bianca Hammer und ADir. Gabriele Svirak als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien 1. M***** N*****, und 2. M***** A*****, beide vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz Rechtsanwält_Innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei D***** GmbH, *****, vertreten durch Partnerschaft Schuppich Sporn & Winischhofer Rechtsanwälte in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.) 43.543,79 EUR brutto sA und 2.) 61.678,91 EUR brutto sA, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. März 2017, GZ 10 Ra 136/16t-43, mit dem der Berufung der klagenden Parteien gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 17. März 2016, GZ 16 Cga 21/13v-38, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision der klagenden Parteien wird zurückgewiesen.
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