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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.09.2017 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 98/17b

Worum es ging: Was tun, wenn das Berufungsgericht meine Argumente nicht behandelt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hat das Berufungsgericht Ihre rechtlichen Einwände als nicht ordentlich ausgeführt angesehen und deshalb nicht behandelt, müssen Sie das in der Revision als Mangel bekämpfen. Tun Sie das nicht, darf der Oberste Gerichtshof die Sache inhaltlich nicht mehr prüfen.

Haben Sie in der Berufung nicht ordentlich geltend gemacht, dass das Urteil rechtlich falsch ist, können Sie das in der Revision nicht mehr nachholen. Das gilt auch in Sozialrechtssachen, weil die dortige Pflicht des Gerichts, von sich aus tätig zu werden, nur die Beweisaufnahme in erster Instanz betrifft.

Wer in der Berufung keine Einwände gegen die rechtliche Beurteilung erhoben hat, kann das später nicht nachholen. In der Revision ist eine versäumte Rechtsrüge ausgeschlossen.

Sie können als Partei nicht beantragen, dass das Gericht den Verfassungsgerichtshof mit der Sache befasst. Ein solcher Antrag ist zurückzuweisen, weil den Parteien dieses Recht nicht zusteht.

Sie können nicht verlangen, dass ein Gericht ein Gesetz beim Verfassungsgerichtshof bekämpft oder eine Frage dem Europäischen Gerichtshof vorlegt. Ein solcher Antrag wird zurückgewiesen. Darüber entscheidet allein das Gericht von sich aus; Sie können es nur anregen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 500a ZPO § 502 ZPO § 503 ZPO § 508a

Entscheidungstext

21 Absätze, 3.784 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.09.2017

Geschäftszahl

9ObA98/17b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Bianca Hammer und ADir. Gabriele Svirak als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. U***** Z*****, vertreten durch Walch/Zehetbauer/Motter Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Mag. Dieter Kieslinger, Rechtsanwalt in Wien, und der auf Seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenientin Univ.-Prof. Dr. B***** V*****, vertreten durch Dr. Johannes Stieldorf, Rechtsanwalt in Wien, wegen 19.387,04 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Mai 2017, GZ 9 Ra 139/16a-34, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Antrag der klagenden Partei, der Oberste Gerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art 89 Abs 2 B-VG iVm Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG den Antrag stellen, a) die Bestimmung des § 48 Abs 2 Z 7 erster Fall der Vertragsbedienstetenordnung 1995 als verfassungswidrig aufzuheben, in eventu b) die Bestimmung des § 48 Abs 2 Z 7 erster Fall der Vertragsbedienstetenordnung 1995 im Hinblick auf die anhängige Rechtssache verfassungskonform auszulegen, wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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