Kann ich auch den klagen, der für jemand anderen handelt?
günstig für Eigentümer betrifft Grundeigentümer, Mieter, Auftraggeber, Bauunternehmer
Ja. Sie können jeden auf Unterlassung klagen, der stört, gleichgültig ob er im eigenen Interesse oder für einen anderen gehandelt hat. Wem die störende Sache gehört, spielt keine Rolle. Wer für einen anderen gehandelt hat, kann diesen aber im Verfahren benennen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 14.04.2026 (48 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1955)
Die Unterlassungsklage steht gegen jeden Störer zu, dieser mag im eigenen Interesse oder in Vertretung eines Dritten und in dessen Interesse gehandelt haben.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Eigentümer ist für von einer Anlage ausgehende Störungen auch dann passiv legitimiert, wenn ein Dritter die Anlage errichtet hat.OGH 6 Ob 70/14h, 19.11.2014
- Hat der Kläger eine Vertiefung selbst verursacht, indem er (berechtigterweise) vom Eigentümer des Nachbargrundstücks die Abtragung der Grenzmauer verlangt hat, hat er die „Störung“ zu verantworten und kann keinen Ausgleich nach § 364b ABGB verlangen, weil kein eigenmächtiger Eigentumseingriff vorliegt („Volenti non fit iniuria“).OGH 4 Ob 25/11x, 10.05.2011
- Maßgeblich für die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Dritten ist die (rechtliche) Möglichkeit oder Pflicht, die Störung zu steuern und allenfalls zu verhindern (hier: Erwirkung eines Übergabsauftrags gegen den störenden Mieter).OGH 5 Ob 2/11x, 24.01.2011
- Hier: Passivlegitimation des Mehrheitseigentümers und des Hausverwalters verneint (§§ 24, 20 WEG 2002).OGH 5 Ob 133/09h, 19.01.2010
- Von der rechtlichen Möglichkeit des Verwalters von Wohnungseigentum zur Verhinderung der Störungshandlungen kann nur die Rede sein, soweit es sich um Maßnahmen handelt, die der ordentlichen Verwaltung zuzuordnen sind; darüber hinaus müsste der Verwalter dadurch auch faktisch imstande sein, die Störungshandlungen zu verhindern.OGH 5 Ob 133/09h, 19.01.2010
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- Einem nicht zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümer fehlt, auch wenn er über die Mehrheit der Anteile verfügt („Dominator“), die Möglichkeit, an einem allgemeinen Teil der Liegenschaft Maßnahmen zur Entsprechung einer Unterlassungsverpflichtung nach § 364 Abs 2 ABGB unmittelbar und eigenmächtig umzusetzen.OGH 5 Ob 133/09h, 19.01.2010
- Sowohl der Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB als auch jener nach § 523 ABGB kann sich auch gegen denjenigen richten, der die Störung nur mittelbar veranlasst hat; auch derjenige ist passiv legitimiert, der den Eingriff nicht selbst vornimmt, sondern veranlasst, indem er durch Handlungen oder Unterlassungen die Voraussetzungen dafür schuf, dass Dritte die Störung begehen können.OGH 5 Ob 133/09h, 19.01.2010
- Im Fall der Erweiterung einer Servitut umfasst der Unterlassungsanspruch auch die Verpflichtung des zur Unterlassung Verpflichteten, auf die unmittelbar störenden Dritten (hier die Bewohner der Wohnhausanlage) Einfluss zu nehmen, damit die Ausdehnung der Servitut unterbleibt.OGH 6 Ob 84/05d, 23.06.2005
- Der Verwalter hat eine im Verhältnis zwischen den Miteigentümern bestehende Gebrauchsordnung zu respektieren, dies als Ausfluss seiner Treuepflicht gegenüber seinen Auftraggebern. Setzt ein WE-Verwalter durch einen Akt außerordentlicher order ordentlicher Verwaltung im Rahmen seiner nach außen hin unbeschränkbaren Vollmacht eine Eingriffshandlung, so ist er ein mittelbarer Störer, weil er (nach außen) die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, eine unmittelbar von einem Dritten vorgenommene Störungshandlung zu steuern, gegebenenfalls auch zu verhindern, weshalb auch von ihm die Unterlassung im Wege einer actio negatoria gemäß § 523 ABGB begehrt werden kann. Dass er die Störungshandlung im Zuge seiner Verwaltungstätigkeit gesetzt hat, vermag ihn nicht zu exkulpieren. Nur im Fall einer Weisung aller Miteigentümer und Wohnungseigentümer würde es an der Zurechenbarkeit an ihn fehlen.OGH 5 Ob 20/01d, 27.09.2001
- Ob der Störer auch (Alleineigentümer) Eigentümer der störenden Sache ist, ist unerheblich.OGH 5 Ob 127/99h, 11.05.1999
- Wer Eigentümer der störenden Sache ist, ist unerheblich.OGH 5 Ob 603/82, 03.05.1983
- Hier: (unterlassender Miteigentümer)OGH 6 Ob 603/82, 14.07.1982
- Einbau insbes. von Wasserleitungen in Fugen einer fremden Stadtmauer.OGH 3 Ob 556/82, 12.05.1982
- Aber auch gegen denjenigen, von dessen Grund die Störung ausgeht wenn er sie zu verhindern unterläßt, obwohl er Einfluß nehmen kann; der Beweis, daß er die Störung im konkreten Fall nicht verhindern konnte, obliegt dem Beklagten.OGH 1 Ob 680/81, 26.08.1981
- Die Eigentumsfreiheitsklage kann gegen jeden erhoben werden, durch dessen Willen der mit dem Inhalt des Eigentums im Widerspruch stehende Zustand aufrecht erhalten wird.OGH 6 Ob 806/80, 25.03.1981
- Im Prozeß hat der Kläger seine Eigentum und den Eingriff des Beklagten, dieser hingegen die Berechtigung seines Eingriffes zu beweisen.OGH 5 Ob 703/79, 26.02.1980
- Klage ist nicht nur bei Rechtsanmassung gegeben, sondern kann gegen jeden unberechtigten Eingriff in das Eigentum gerichtet werden, selbst wenn der Störer zugibt, zu seiner Handlungsweise nicht berechtigt zu sein.OGH 5 Ob 754/78, 09.01.1979
- Auf Beklagtenseite genügt die Innehabung der in Anspruch genommenen Sache.OGH 5 Ob 626/78, 26.09.1978
- Mag er nur ein Recht behaupten oder nicht.OGH 5 Ob 633/78, 04.07.1978
- Dies kann auch ein Bestandnehmer sein, wenn er die Eingriffshandlung setzt (JBl 1962,261).OGH 1 Ob 515/77, 26.01.1977
- Wer die Störung in Ausübung eines fremden Rechtes begangen hat, kann sich gegen die Klage durch Benennung des Auktors schützen.OGH 5 Ob 508/76, 23.03.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0012131 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 48.
- OGH 5 Ob 142/25f, 14.04.2026, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 84/25a, 30.10.2025, Fall aus Kärnten
- OGH 1 Ob 83/25z, 24.06.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 142/24x, 21.01.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 66/23a, 18.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 147/23p, 29.08.2023, Fall aus Tirol
- OGH 7 Ob 80/17s, 18.10.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 25/16d, 23.02.2016, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
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