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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.2000

ABGB § 91

§ 91. (1)Die Ehegatten sollen ihre eheliche Lebensgemeinschaft, besonders die Haushaltsführung, die Erwerbstätigkeit, die Leistung des Beistandes und die Obsorge, unter Rücksichtnahme aufeinander und auf das Wohl der Kinder mit dem Ziel voller Ausgewogenheit ihrer Beiträge einvernehmlich gestalten. (2)Von einer einvernehmlichen Gestaltung kann ein Ehegatte abgehen, wenn dem nicht ein wichtiges Anliegen des anderen oder der Kinder entgegensteht oder, auch wenn ein solches Anliegen vorliegt, persönliche Gründe des Ehegatten, besonders sein Wunsch nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, als gewichtiger anzusehen sind. In diesen Fällen haben sich die Ehegatten um ein Einvernehmen über die Neugestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu bemühen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Der Unterhalt wird monatlich im Voraus geschuldet. Auch für den Monat, in dem geheiratet oder eine Lebensgemeinschaft begonnen wurde, müssen Sie ihn noch leisten. Erst ab dem folgenden Monat entfällt er.

Ja. Ist die Ehe bereits rechtskräftig geschieden, wird aber noch über das Verschulden gestritten, können Sie weiterhin einstweiligen Unterhalt beantragen. Dieser wird dann von der bereits erfolgten Scheidung ausgehend festgesetzt.

Eine Lebensgemeinschaft ist mehr als das gemeinsame Wirtschaften. Sie setzt eine Bindung voraus, die aus seelischer Verbundenheit und einem Zusammengehörigkeitsgefühl entsteht. Fehlen Wohngemeinschaft, gemeinsames Wirtschaften und Geschlechtsgemeinschaft, liegt keine vor.

Ihr Anspruch gegen den geschiedenen Ehegatten ruht, solange Sie in einer Lebensgemeinschaft leben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Sie von Ihrem neuen Partner tatsächlich Unterhalt erhalten. Endgültig verloren ist der Anspruch dadurch aber nicht.

Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft setzt dauernden Geschlechtsverkehr und gemeinsames Wohnen voraus; gemeinsames Wirtschaften allein genügt nicht. Solange eine solche Lebensgemeinschaft besteht, ruht die Unterhaltspflicht des geschiedenen Mannes. Es kommt nicht darauf an, welche Zuwendungen die Frau aus der Lebensgemeinschaft erhält.

Ja, das kann es sein. In allen Bereichen des gemeinsamen Lebens müssen sich beide Ehegatten um ein Einverständnis bemühen. Wer dieses Einverständnis gar nicht sucht oder an der gemeinsamen Entscheidung nur unzureichend mitwirkt, verletzt seine Pflicht und verhält sich ehewidrig.

Eine Lebensgemeinschaft setzt im Allgemeinen gemeinsames Wohnen, gemeinsames Wirtschaften und eine Geschlechtsgemeinschaft voraus. Es müssen aber nicht immer alle drei Merkmale vorhanden sein.

Eine Lebensgemeinschaft setzt gemeinsames Wohnen und gemeinsames Wirtschaften voraus, in der Regel auch Geschlechtsverkehr. Dieser ist nicht unter allen Umständen nötig, insbesondere nicht bei Menschen über einem gewissen Alter. Die beiden müssen aber so zusammenleben, wie es Ehegatten unter gleichen Verhältnissen täten.

Beide Partner teilen Freud und Leid, stehen einander bei und leisten einander Dienste. Sie lassen einander an dem teilhaben, was dem Unterhalt, der Zerstreuung und der Erholung dient. Ein Entgelt bloß für Wohnen, Verpflegung und Wäsche genügt dafür nicht.

Ein Verzicht auf Unterhalt während aufrechter Ehe ist zulässig, wenn Sie Ihren Unterhalt tatsächlich aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können. Von einer solchen Vereinbarung können Sie grundsätzlich nur abgehen, wenn sich die Einkommens-, Vermögens- oder sonstigen Verhältnisse geändert haben. Dass eine Scheidungsklage eingebracht wird, genügt für sich allein in der Regel nicht.

Ja. Ob Ihr Verhalten schwer genug wiegt, um den Unterhalt zu verlieren, wird nicht für sich allein beurteilt. Auch das Verhalten des anderen Teils und die gesamten Umstände sind zu berücksichtigen. Für den vollständigen Verlust gilt ein strenger Maßstab.

Ja. Sprechen die äußeren Umstände für eine Lebensgemeinschaft, müssen die Partner ihre innere Einstellung und eine über die intime Beziehung hinausgehende Bindung offenlegen. Das ist eine Frage der Beweislast. Fehlen die äußeren Umstände, kommt es auf die innere Einstellung nicht an.

Lebt eine Ehefrau nicht mehr im gemeinsamen Haushalt, kann sie sofort wirksam auf Unterhalt verzichten. Voraussetzung ist, dass sie nicht erwerbsunfähig ist und ihr auch sonst der notwendige Unterhalt nicht fehlt.

Auf Unterhalt für die Zukunft können Sie nur klagen, wenn Ihr Unterhalt bereits verletzt wird oder eine Verletzung zumindest droht. Wird ordentlich gezahlt und ist kein Ausfall zu befürchten, fehlt die Grundlage für eine Verurteilung zu künftigen Zahlungen.

Bei Unterhalt gilt grundsätzlich, dass sich die Höhe an die tatsächlichen Verhältnisse anpassen lässt. Ändert sich nachträglich etwas, das eine neue Bemessung rechtfertigt, dürfen Sie deswegen erneut klagen. Das gilt überall dort, wo nicht bewiesen ist, dass eine Anpassung ausgeschlossen wurde.

Der Schutz der Ehewohnung richtet sich gegen nachteilige Maßnahmen jenes Ehegatten, der über die Wohnung verfügen kann. Dabei macht es keinen Unterschied, ob er Eigentümer, Wohnungseigentümer, Mitglied einer Genossenschaft oder Mieter ist. Eine Räumungsklage ist dadurch allerdings nicht in jedem Fall ausgeschlossen.

Nein, solange es die Ehewohnung ist. Widmen Ehegatten ihr gemeinsames Haus der ehelichen Wohnung, liegt darin eine vertragliche Zweckbestimmung, die beide bindet. Solange das Eheband besteht und der eheliche Wohnsitz nicht verlegt wurde, kann daher keiner der Wohnung einseitig durch das Verlangen nach Aufhebung der Gemeinschaft die Grundlage entziehen, auch nicht durch einen eigenmächtigen Auszug.

Ja, im Rahmen des sogenannten Abwicklungsinteresses. Die Rechte aus der Ehe und aus der Stellung als Elternteil sind auch gegenüber Dritten geschützt. Ersetzt wird aber nicht der Wert der Ehe selbst, sondern nur die Kosten der Abwehr und Beseitigung sowie die Folgekosten, etwa angemessene Überwachungskosten oder die Kosten der Rückholung eines eigenmächtig ins Ausland gebrachten Kindes.

Hat die Frau schon zu Lebzeiten ihres Mannes den Unterhalt ganz oder teilweise freiwillig aus ihrem eigenen Einkommen bestritten, wird dieses Einkommen bei der Berechnung des wirklichen Entgangs berücksichtigt.

Erst mit der rechtskräftigen Nichtigerklärung der Ehe. Bis dahin bleibt die Unterhaltspflicht aufrecht. Wer die Klage auf Nichtigerklärung eingebracht hat, spielt dabei keine Rolle.

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