Rechnet das Gericht die Schuld beider genau gegeneinander auf?
betrifft Ehegatten
Der Richter muss beim Ausmaß des Verschuldens keine feinen Abwägungen vornehmen. Im Scheidungsurteil soll nur ein erheblich schwereres Verschulden eines Teils zum Ausdruck kommen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 30.06.2026 (44 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Der Gesetzgeber hat dem Richter nicht die Pflicht auferlegt, hinsichtlich des Verschuldensausmaßes subtile Abwägungen vorzunehmen; nur das erheblich schwere Verschulden eines Teiles soll im Scheidungsurteil zum Ausdruck kommen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ob dies der Fall ist bzw wie die beiderseitigen Verschuldensanteile zu gewichten sind, ist eine Frage des Einzelfalls, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigt.OGH 8 Ob 147/06k, 23.11.2006
- Ein überwiegendes Verschulden eines der Ehegatten nach § 60 Abs 2 oder 3 EheG ist nur dann auszusprechen, wenn der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich und evident hervortritt und das mindere Verschulden fast völlig in den Hintergrund tritt.OGH 8 Ob 147/06k, 23.11.2006
- Soll nur das erheblich schwerere Verschulden eines Teils im Scheidungsurteil zum Ausdruck kommen, vermag ein zwar verschiedener Verschuldensgrad den Ausspruch eines überwiegenden Verschuldens nicht zu rechtfertigen.OGH 7 Ob 687/89, 09.11.1989
- Das mindere Verschulden muss fast völlig in den Hintergrund treten; auch nur ungefähr gleiches Verschulden führt zum Ausspruch gleichteiligen Verschuldens.OGH 7 Ob 531/88, 24.03.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057325 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 44.
- OGH 6 Ob 137/25b, 30.06.2026, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 173/25g, 16.12.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 156/25z, 28.10.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 8 Ob 49/25a, 25.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 229/23x, 12.03.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 197/20v, 02.12.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 71/19f, 13.06.2019, Fall aus Niederösterreich
- OGH 1 Ob 80/19z, 27.05.2019, Fall aus Vorarlberg
- OGH 10 Ob 60/18y, 13.09.2018
- OGH 5 Ob 70/18g, 18.07.2018
Genannte Normen
EheG §60 Abs2
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