OGH 5 Ob 175/17x
Worum es ging: Kann ich das Anhalten des Verfahrens noch beim Höchstgericht beantragen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sie können auch dann noch beantragen, dass das Verfahren angehalten wird, wenn die Sache bereits beim Höchstgericht liegt. Ein solcher Antrag ist also nicht auf die früheren Instanzen beschränkt.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Wenn Sie eine falsche rechtliche Beurteilung geltend machen, müssen Sie von den Tatsachen ausgehen, die das Gericht festgestellt hat, und daran den Irrtum aufzeigen. Stützen Sie sich auf einen anderen Sachverhalt, kann das Urteil rechtlich nicht überprüft werden.
Nein. Ein Leitungsrecht über private Grundstücke entsteht nicht schon unmittelbar aufgrund des Gesetzes. Es entsteht erst mit dem rechtskräftigen Bescheid der zuständigen Behörde.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht, 20.07.2017, 22 R 211/17h-12
Zitierte Paragrafen
ZPO § 192 ZPO § 502 ZPO § 504 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
27 Absätze, 5.312 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.10.2017
Geschäftszahl
5Ob175/17x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Josef M*****, 2. Gabriele M*****, beide vertreten durch Dr. Thomas Bründl, Rechtsanwalt in Straßwalchen, gegen die beklagte Partei Peter R***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Wolfgang Wamprechtshamer, Rechtsanwalt in Thalgau, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 20. Juli 2017, GZ 22 R 211/17h-12, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).