OGH 2 Ob 34/17i
Worum es ging: Wer haftet, wenn der Bagger ein Erdkabel beschädigt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die ausführende Firma. Sie muss als Fachbetrieb die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit eingebaute Kabel nicht beschädigt werden, und ihrem Baggerfahrer die entsprechenden Anweisungen geben. Ein Verschulden kann auch darin liegen, dass die Arbeitsstelle nicht ausreichend geleitet und überwacht wurde.
Wer Erdarbeiten durchführt, muss sich vorher bei den Versorgungsunternehmen erkundigen, wo Leitungen verlaufen, und sich bei Bedarf durch Suchgrabungen Gewissheit verschaffen. Unterbleibt das, haftet der Bauführer für den Schaden. Hat dagegen das Versorgungsunternehmen die Lage der Kabel falsch angegeben, entfällt die Haftung.
Der verantwortliche Bauführer haftet, wenn er sich vorher nicht erkundigt hat. Liegt die Baustelle in verbautem Gebiet oder nahe einer Straße, ist mit Leitungen im Boden zu rechnen; dann muss er vor Beginn bei den Versorgungsunternehmen nachfragen. Es genügt nicht, sich auf die Auskunft des Bauherrn oder des Grundeigentümers zu verlassen.
Die Grenze des Gewässerbettes wird nach dem regelmäßig wiederkehrenden höchsten Wasserstand gezogen. Fehlt ein Ufergrat, kann zusätzlich darauf abgestellt werden, ob die regelmäßig überflutete Fläche ungenutzt bleibt oder genutzt wird.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Hermagor, 20.07.2016, 1 C 247/15k-21
- Landesgericht Klagenfurt als Berufungsgericht, 01.12.2016, 3 R 187/16h-25
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1299 ZPO § 504 ZPO § 508
Entscheidungstext
53 Absätze, 12.724 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.10.2017
Geschäftszahl
2Ob34/17i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. G***** M*****, vertreten durch Dr. Philipp Mödritscher, Rechtsanwalt in Hermagor, gegen die beklagte Partei ***** Bau GmbH, *****, vertreten durch Dr. Walter Vasoll und Mag. Marion Vasoll, Rechtsanwälte in Hermagor, wegen 6.312,99 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 1. Dezember 2016, GZ 3 R 187/16h-25, womit das Urteil des Bezirksgerichts Hermagor vom 20. Juli 2016, GZ 1 C 247/15k-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 626,52 EUR (darin enthalten 104,42 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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