Wer haftet, wenn beim Graben ein Stromkabel beschädigt wird?
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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 24.10.2017 (28 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei der Beschädigung von Versorgungsleitungen haftet der Bauführer dem Geschädigten aus dem Rechtsinstitut des Vertrags mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter.OGH 9 Ob 74/14v, 18.12.2014
- Hier: Beschädigung eines Stromkabels durch Einschlagen von Tiefenerder zum Zweck der Errichtung einer Blitzschutzanlage.OGH 2 Ob 2/09x, 10.06.2009
- Hier: Der Baggerfahrer erkundigte sich nicht nur nach dem Vorhandensein von Kabeln, sondern ausdrücklich auch danach, ob darüber Erhebungen durchgeführt worden seien.OGH 4 Ob 28/07g, 20.03.2007
- Hier wurden die Erkundungspflichten (als Nebenpflichten) ausdrücklich vertraglich vereinbart.OGH 1 Ob 168/06x, 17.10.2006
- Verstößt ein Bauführer gegen diese Erkundungspflicht, verstößt er gegen Schutzpflichten zu Gunsten desjenigen, dem durch die Beschädigung von Einbauten ein Schaden erwächst (so schon 6 Ob 48/02f).OGH 1 Ob 168/06x, 17.10.2006
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- Ausdrücklich gegenteilig zu 5 Ob 136/72: Den gewerbsmäßigen Vermieter einer Baumaschine samt Fahrer trifft mangels tatsächlicher Sachherrschaft, die allein dem Mieter oder dem von diesem beauftragten Bauführer zukommt, keine Haftung.OGH 5 Ob 1/05s, 25.01.2005
- Grabungsunternehmer sind verpflichtet, sich bei denjenigen zu erkundigen, die verlässlich und verbindlich über die Lage von Versorgungsleitungen Auskunft geben können; das sind die in Frage kommenden Versorgungsunternehmen.OGH 6 Ob 256/02v, 25.03.2004
- Es richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, welche Maßnahmen des Grabungsunternehmers genügen, um seiner Pflicht zu entsprechen, sich besonders sorgfältig und gewissenhaft über die Lage von Versorgungsleitungen zu vergewissern.OGH 6 Ob 256/02v, 25.03.2004
- Der Bauführer darf sich nicht damit begnügen, dass die Frage nach dem allfälligen Vorhandensein von Kabeln vom Bauherrn oder vom Grundeigentümer verneint wird.OGH 6 Ob 48/02f, 10.10.2002
- Der mit den Grabungsarbeiten beauftragte Unternehmer, der verantwortliche Bauleiter, unter Umständen auch der verantwortliche Polier oder eine diesem gleichzustellende Person hat die Pflicht, vor Grabungsbeginn in verbautem Gebiet sich bei den zuständigen Stellen wie Post- und Telegraphenverwaltung, Strom- und Gasversorgungsunternehmen nach dem Verlauf unterirdischer Einbauten zu erkundigen. Verletzt ein Bauführer beziehungsweise sein Bauleiter die Nachfrage bei den zitierten Stellen, so verstößt er gegen die Schutzpflicht zugunsten des Dritten, dem durch die Beschädigung von Einbauten ein Schaden erwächst.OGH 7 Ob 627/95, 08.11.1995
- Vor allem auf dem Gebiet einer Großstadt wird man mit größerer Vorsicht vorzugehen haben, aber auch bei öffentlichen Verkehrsmitteln dienenden Anlagen und auch bei großen technischen Komplexen, wie den einer Großstadt dienenden Gaswerken.OGH 7 Ob 574/88, 19.05.1988
- Wenn nach der Sachlage mit dem Vorhandensein von Kabeln zu rechnen ist. Im vorliegenden Fall wurde dies verneint: Schadensstelle am Rande des verbauten Gebietes im Wald.OGH 5 Ob 307/80, 21.10.1980
- Unverbautes Gebiet, jedoch Anhaltspunkte für Kabelverlauf, daher leicht zumutbare Anfrage bei der Postverwaltung und Telegraphenverwaltung.OGH 2 Ob 224/79, 12.02.1980
- Diligenzpflicht zugunsten Dritter.OGH 8 Ob 190/78, 20.12.1978
- Hier: Vertragliche Schutzpflicht zugunsten Dritter.OGH 7 Ob 595/77, 30.06.1977
- Die Untergebenen und Bediensteten anderer Unternehmen, die beim Bau eingesetzt werden, können sich diesbezüglich auf Auskünfte des Bauführers verlassen.OGH 1 Ob 628/77, 22.06.1977
- Schutznorm des § 8 Abs 2 der K des Wr Magistrats vom 02.06.1962, betreffend Aufgrabungen in öffentlichen Verkehrsflächen und Erholungsflächen, verletzt. Bauunternehmer, verantwortlicher Bauleiter und unter Umständen auch verantwortlicher Baupolier haften hier zur ungeteilten Hand wegen Unterlassen der erforderlichen Erkundigungen (jedoch keine Haftung nach §§ 1041, 1042 ABGB).OGH 5 Ob 652/76, 09.11.1976
- Haftung des Baumeisters, seines Bauleiters und des Deichgräbers. Zur Erkundigungspflicht des mit den Grabarbeiten betrauten Subunternehmers.OGH 5 Ob 252/74, 25.03.1975
- Dass die sogenannten Kabelschutzanweisung keine verbindliche Norm darstellt, ist nicht entscheidend.OGH 8 Ob 144/73, 28.08.1973
- Haftung des Vermieters eines Baggers wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht.OGH 5 Ob 136/72, 26.09.1972
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038135 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 28.
- OGH 2 Ob 34/17i, 24.10.2017, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1299
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein, wenn Sie mit dem Schädiger in keinem Vertragsverhältnis stehen. Der Schaden, der Ihnen als Strombezieher durch die Beschädigung des Kabels entsteht, gilt als bloß mittelbar. Das gilt sogar dann, wenn über dieses Kabel ausschließlich Sie mit Strom versorgt werden.
Der Rechtssatz behandelt die Frage, ob für einen weiteren Schaden zu haften ist, der als unmittelbare Folge einer vorangegangenen Schädigung eintritt und mit dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu rechnen ist. Im entschiedenen Fall riss beim Fällen eines Baumes neben einer Starkstromleitung der Nullleiter, wodurch elektrische Geräte beschädigt wurden. Für bloße Stromabnehmer haben die Gerichte einen solchen Schaden als mittelbar angesehen.