Wer haftet, wenn beim Graben ein Kabel beschädigt wird?
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Ständige Rechtsprechung seit 1967, zuletzt bestätigt am 24.10.2017 (20 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1967)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei der Beschädigung von Versorgungsleitungen haftet der Bauführer dem Geschädigten aus dem Rechtsinstitut des Vertrags mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter.OGH 9 Ob 74/14v, 18.12.2014
- Hier hat ein Baggerfahrer versucht, einen an der ihm bekannten Grenze des Baugrundstücks befindlichen Wurzelstock dadurch zu entfernen, dass er die Baggerschaufel mehrmals im Bereich des an die Grundstücksgrenze anschließenden Gehsteigs einsetzte, ohne sich zuvor über allfällige Leitungen in diesem Bereich erkundigt zu haben. Er hat damit den Schaden durch Außerachtlassung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt schuldhaft herbeigeführt.OGH 4 Ob 111/07p, 07.08.2007
- Das Verschulden ist vor allem darin zu sehen, dass unter Außerachtlassung der vertraglich übernommenen Verpflichtung unterlassen wurde, sich über die tatsächliche Lage und/oder Tiefe der angegebenen Versorgungsanlagen durch Anlegen von Suchschlitzen Gewissheit zu verschaffen, obwohl dies technisch leicht möglich gewesen wäre. Selbst ohne Vereinbarung dieser Verpflichtung hätte eine fachgerechte Arbeitsdurchführung das Freilegen der äußersten seitlichen Kabellagen erfordert.OGH 1 Ob 168/06x, 17.10.2006
- Die Österreichischen Bundesbahnen haben die Pflicht, auch solche ihr bekannt gewordenen Kabeltrassen zu beachten und in Evidenz zu nehmen, die an einer anderen als der von ihr bewilligten und von der Eisenbahnbehörde genehmigten Stelle angelegt worden sind (Stromkabel).OGH 5 Ob 792/80, 24.03.1981
- Ereignet sich in dem von einer OHG betriebenen Bauunternehmen wiederholt der Fall, daß die Erstattung einer Aufgrabungsanzeige und die Herstellung des Einvernehmens mit dem zuständigen Telegrafenbauamt (Punkte 4 und 10 der Kabelschutzanweisung) unterbleiben, dann kann dem geschäftsführenden Gesellschafter der Vorwurf nicht erspart werden, nicht für die entsprechende innerbetriebliche Organisation gesorgt zu haben.OGH 2 Ob 570/80, 16.12.1980
- Im allgemeinen kann selbst nach § 1299 ABGB kein Verschulden darin erblickt werden, daß sich der Bauführer nur an die zuständige Bezirksstelle eines öffentlichen Versorgungsunternehmens um Erteilung der notwendigen Auskünfte wendet, wenn diese Stelle wenigstens weiterverweisen hätte müssen, soweit sie die erforderlichen Auskünfte nicht selbst geben konnte.OGH 7 Ob 535/80, 29.05.1980
- Auch die Erklärungen von Beamten des öffentlichen Bauherrn bei einer Baubesprechung, daß keine Einbauten zu berücksichtigen seien, entheben nicht von der Pflicht zu den üblichen Erhebungen und Anzeigen, wie sie in der branchenbekannten Kabelschutzanweisungen der PTV formuliert sind.OGH 6 Ob 736/79, 09.04.1980
- Wenn nach der Sachlage mit dem Vorhandensein von verlegten Kabeln zu rechnen ist, ist der Bauunternehmer immer verpflichtet, vor der Vornahme von Erdarbeiten über die Lage allfälliger Kabel bei der zuständigen Postverwaltung und Telegraphenverwaltung oder den in Frage kommenden Elektrizitätsunternehmen eine Auskunft einzuholen.OGH 2 Ob 224/79, 12.02.1980
- Jedoch keine Haftung des bloßen Vermieters eines Baggers.OGH 5 Ob 680/77, 20.12.1977
- Hier: Beschädigung einer Ölleitung.OGH 5 Ob 676/76, 29.11.1976
- Hier: Anspruchskonkurrenz zwischen deliktischem Schadenersatzanspruch und Verletzung einer vertraglichen Sorgfaltspflicht zugunsten der Republik Österreich (Post).OGH 5 Ob 258/75, 20.01.1976
- Keine Haftung, wenn das Organ der Telegraphenverwaltung die Lage der Kabel falsch bezeichnet.OGH 5 Ob 259/74, 04.12.1974
- Beschädigung eines Starkstromkabels bei Erdarbeiten, mittelbarer Schaden der Stromabnehmer.OGH 1 Ob 176/72, 06.09.1972
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038090 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 20.
- OGH 2 Ob 34/17i, 24.10.2017, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein, wenn Sie mit dem Schädiger in keinem Vertragsverhältnis stehen. Der Schaden, der Ihnen als Strombezieher durch die Beschädigung des Kabels entsteht, gilt als bloß mittelbar. Das gilt sogar dann, wenn über dieses Kabel ausschließlich Sie mit Strom versorgt werden.
Nein, in der Regel nicht. Wird ein Kabel beschädigt, das nicht Ihnen gehört, ist Ihr Ausfall bloß ein mittelbarer Schaden, der nicht ersetzt wird. Anders kann es sein, wenn Sie in den Schutzbereich eines Vertrags einbezogen sind, etwa als Strombezieher, dessen Geräte durch die Beschädigung eines Verteilerschranks kaputtgehen.