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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.11.2017 · Fall aus Tirol

OGH 9 Ob 21/17d

Worum es ging: Bekomme ich Unterhalt, obwohl die Sozialhilfe schon zahlt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Erhalten Sie vom Sozialhilfeträger Leistungen, die genau jene Bedürfnisse decken, für die sonst der Unterhalt aufkommen müsste, können Sie in diesem Umfang keinen Unterhalt mehr verlangen. Ihr Anspruch besteht nur insoweit, als er nicht schon durch diese Leistungen gedeckt ist.

Sozialhilfe zum Lebensunterhalt mindert Ihren Unterhaltsanspruch nicht. Soweit die Leistung sachlich und zeitlich dem Unterhalt entspricht, können Sie aber keine Zahlung an sich selbst verlangen. Einforderbar wird der Anspruch erst, wenn er auf den Sozialhilfeträger übergegangen ist; bis dahin kann das Gericht nur feststellen, dass er besteht.

Ja. Der Unterhalt kann neu festgesetzt werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Einer solchen Änderung steht es gleich, wenn sich das Gesetz oder die Rechtsprechung tiefgreifend geändert hat. Das können sowohl der Berechtigte als auch der Verpflichtete verlangen.

Ja, aber nur nachrangig. Zuerst ist Ihr Ehemann zur Unterhaltsleistung verpflichtet, und zwar auch dann, wenn er dafür seinen eigenen Bedarf äußerst einschränken muss. Erst wenn er das nicht schafft, kommt Ihr Vater an die Reihe.

Wer seinen Bedarf zur Gänze aus öffentlichen Mitteln gedeckt bekommt, kann grundsätzlich nicht zusätzlich Unterhalt verlangen, weil ihm keine doppelte Versorgung zusteht. Das gilt aber nicht, wenn das Gesetz anordnet, dass der Unterhaltsanspruch erst später auf den Träger übergeht. Dann bleibt Ihr Anspruch bestehen.

In der Regel ja, wenn sie für den allgemeinen Bedarf zur Verfügung steht; das gilt für das Einkommen beider Seiten. Nicht als Einkommen zählen Leistungen, die einen besonderen Mehraufwand abdecken, etwa Pflegegeld, oder die das Gesetz ausdrücklich ausnimmt. Kann die Leistung später zurückgefordert werden, bleibt der Unterhaltsanspruch bestehen.

Ja, aber nur nachrangig. Für ein verheiratetes Kind ist in erster Linie der Ehepartner unterhaltspflichtig. Die Eltern müssen nur dann und nur so weit einspringen, als der Ehepartner dazu nicht in der Lage ist. Selbst ein geschiedener Ehegatte haftet noch vor den Verwandten des Berechtigten.

Sozialhilfe, die Sie beziehen, wird nicht von Ihrem Unterhaltsanspruch gegenüber Ihrem Ehepartner abgezogen. Der vereinbarte oder gerichtlich festgesetzte Anspruch geht von Gesetzes wegen auf den Sozialhilfeträger über.

Bezieht das Kind in Oberösterreich Mindestsicherung, gilt das nicht als eigenes Einkommen. Der Unterhaltsanspruch wird dadurch nicht gekürzt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 101

Entscheidungstext

50 Absätze, 15.181 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.11.2017

Geschäftszahl

9Ob21/17d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshof Dr. Hargassner sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr in der Familienrechtssache der Antragstellerin M*, vertreten durch Dr. Josef Kurz, Rechtsanwalt in Silz, gegen die Antragsgegnerin S*, vertreten durch Dr. Hugo Haslwanter, Rechtsanwalt in Telfs, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 13. Jänner 2017, GZ 52 R 82/16i-199, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Reutte vom 27. September 2016, GZ 1 Fam 3/12t-193, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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