Kann ich den Unterhalt ändern lassen, weil sich die Rechtsprechung änderte?
betrifft Unterhaltsberechtigte, Unterhaltspflichtige, Kinder, Eltern
Ja. Der Unterhalt kann neu festgesetzt werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Einer solchen Änderung steht es gleich, wenn sich das Gesetz oder die Rechtsprechung tiefgreifend geändert hat. Das können sowohl der Berechtigte als auch der Verpflichtete verlangen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 28.05.2025 (43 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Grundsätzlich kann eine Neufestsetzung des Unterhaltes nur bei geänderter Sachlage oder bei Änderung der dem Unterhaltsanspruch zugrundeliegenden Gesetzesregelungen erfolgen. Es kann daher sowohl der Unterhaltsberechtigte als der Unterhaltsverpflichtete auch die Änderung des festgesetzten Unterhaltsbeitrages unter Bedachtnahme auf das neue Recht begehren Hier: tiefgreifende Änderung der bisherigen, den Unterhaltstitel bestimmenden Rechtsprechungsgrundsätze (Anwendung der Prozentmethode).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Im Zusammenhang mit dem sogenannten "betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodell" hat sich die Rechtsprechung nicht nur unerheblich geändert.OGH 8 Ob 89/17x, 24.08.2017
- Die wesentliche Änderung der Verhältnisse hat sich auf die Bemessungsfaktoren oder die der Bemessung zugrunde gelegten Sachverhaltselemente zu beziehen. Eine solche Änderung liegt darüber hinaus auch bei einer Änderung der gesetzlichen Regelungen oder bei tiefgreifenden Änderungen der Rechtsprechung vor.OGH 8 Ob 89/17x, 24.08.2017
- Der Umstand, dass dem Unterhaltspflichtigen sein Erwerbseinkommen aufgrund der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder daran anschließender insolvenzrechtlicher Konsequenzen (Abschöpfungsverfahren, Zahlungsplan, Zwangsausgleich) nicht zur Gänze zur Verfügung steht, führt für sich allein nicht zu einer Verminderung seiner Unterhaltspflicht.OGH 1 Ob 160/09z, 05.05.2010
- Die einer Sachverhaltsänderung, einer Änderung der Gesetzeslage oder Rechtsprechung zugrundeliegenden Tatumstände, welche die Anwendung der Umstandsklausel auslösen, sind von der klagenden Partei zu behaupten und zu beweisen.OGH 4 Ob 29/08f, 20.05.2008
- Neben Sachverhaltsänderungen (zum Beispiel Erhöhung der Unterhaltsbemessungsgrundlage) kommen auch Änderungen der gesetzlichen Regelungen oder tiefgreifende Änderungen der Rechtsprechung in Betracht. Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch dann vor, wenn die Parteien des Unterhaltsvergleichs irrtümlich von falschen Bemessungsgrundlagen ausgegangen sind.OGH 1 Ob 38/07f, 26.06.2007
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- Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse erlaubt auch bei in einer rechtskräftigen Entscheidung festgelegten bzw. in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarten Unterhaltsansprüchen eine Neufestsetzung im Weg einer Abänderung der bestehenden Entscheidung beziehungsweise des gerichtlichen Vergleichs oder allenfalls ein Herabsetzungsbegehren mittels Oppositionsklage.OGH 1 Ob 38/07f, 26.06.2007
- Hier: Es liegt der für die Erfüllung der Unterhaltspflicht zur Verfügung stehende Betrag nur um 8 EUR unter der titulierten Unterhaltsforderung; kein Anlass für eine Neufestsetzung des Unterhaltsanspruchs.OGH 2 Ob 192/06h, 31.01.2007
- Hier: Der erkennende Senat hat das Patent im Verletzungsstreit als nichtig erachtet; in der Folge haben die Nichtigkeitsabteilung und auch der Oberste Patent- und Markensenat das verfahrensgegenständliche Patent als gültig beurteilt.OGH 4 Ob 251/05y, 14.02.2006
- Auch eine Änderung der Gesetzeslage bildet eine Änderung der Sachlage, die einen neuen Antrag rechtfertigt. Einer Änderung der Gesetzeslage wird eine tiefgreifende Änderung der Rechtsprechung gleichgehalten.OGH 4 Ob 251/05y, 14.02.2006
- Hier: Geänderte Gesetzeslage.OGH 8 Ob 139/03d, 23.01.2004
- Eine rückwirkende Neufestsetzung der Unterhaltspflicht ist auch im Wege einer Unterhaltsherabsetzung oder Unterhaltseinstellung grundsätzlich zulässig.OGH 3 Ob 56/03m, 26.11.2003
- Die Rückwirkung bedeutet eine Veränderung der Entscheidungsgrundlagen für die Vergangenheit, sodass zwar die Rechtsänderung eine der Beschlussfassung in der Unterhaltssache nachfolgende Tatsache ist, die ein Rekurswerber aber deshalb mit einer nach § 10 AußStrG zulässigen Neuerung ins Treffen führen darf, weil durch die Rechtsänderung die schon im Verfahren erster Instanz vorliegenden Tatsachen (Bezug der Familienbeihilfe durch den betreuenden Elternteil; Steuerpflicht des Unterhaltsschuldners) eine besondere Relevanz erhielten, die vom Rekurswerber aber noch nicht geltend gemacht werden konnte oder zumindest nicht geltend gemacht werden musste.OGH 4 Ob 185/03i, 18.11.2003
- Stichtag der Bindungswirkung ist im außerstreitigen Verfahren der Tag der Erlassung des erstinstanzlichen Beschlusses oder allenfalls auch die Rekursentscheidung, wenn damit unter Beachtung zulässiger Neuerungen die für die Rechtskraft entscheidenden Sachverhaltsgrundlagen fixiert wurden.OGH 1 Ob 135/02p, 29.04.2003
- Eine Änderung der Gesetzeslage ist-ebenso wie eine tiefgreifende Änderung der bisherigen, den Unterhaltstitel bestimmenden Rechtsprechungsgrundsätze - einer geänderten Sachlage gleichzuhalten. (T9a)<br/>Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen BeisatznummerOGH 1 Ob 135/02p, 29.04.2003
- Die Erhöhung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen um mehr als 10% wäre jedenfalls als wesentliche Umstandsänderung anzusehen, die eine entsprechende Unterhaltserhöhung rechtfertigen könnte.OGH 6 Ob 45/02i, 18.04.2002
- Hier: § 12a FamLAG.OGH 6 Ob 45/02i, 18.04.2002
- Hier: Keine tiefgreifende Änderung der Rechtslage.OGH 1 Ob 218/00s, 06.10.2000
- Eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände erlaubt auch bei rechtskräftig entschiedenen Unterhaltsansprüchen eine Neufestsetzung des gesetzlichen Unterhaltes im Wege einer Abänderung der bestehenden Entscheidung. Eine Verhältnisänderung liegt auch dann vor, wenn zur Zeit der Vorentscheidung bestehende Tatsachen dem Gericht erst nachträglich bekannt geworden sind. Fallen daher die Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltspflichtigen weg, dann haben sich die Verhältnisse geändert und hat die Neubemessung des Unterhalts auf Grund der ab diesem Zeitpunkt tatsächlich gegebenen Umstände zu erfolgen.OGH 2 Ob 2376/96t, 28.11.1996
- Hier: Tiefgreifende Änderung der Rechtsprechung insofern, als das anrechenbare Eigeneinkommen des Lehrlings nicht zu Gänze, sondern nur zur Hälfte auf die Unterhaltsverpflichtung des Geldunterhaltspflichtigen angerechnet wird.OGH 8 Ob 596/93, 30.11.1993
- Hier: Der Nachweis eines emsig und erfolgreich betriebenen, auch den Interessen des Kindes dienenden Studiums.OGH 8 Ob 559/93, 29.04.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047398 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 43.
- OGH 3 Ob 75/25p, 28.05.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 44/25a, 26.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 181/24k, 21.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 9/24g, 08.10.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 38/24g, 26.06.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 3 Ob 41/23k, 19.04.2023
- OGH 5 Ob 123/19b, 16.01.2020, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 38/18x, 30.04.2018
- OGH 9 Ob 21/17d, 28.11.2017, Fall aus Tirol
- OGH 3 Ob 256/16t, 26.01.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 94 · Sonstige Wirkungen der Ehe
- ABGB § 140 · Abstammung des Kindes
- ABGB § 141 · Handlungsfähigkeit in Abstammungsangelegenheiten
- Exekutionsordnung (EO) § 378 · Zulässigkeit
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