Bekomme ich bei der Scheidung den Wert meiner Schenkung zurück?
betrifft Ehegatten, Geschiedene
Haben Sie Ihrem Ehepartner während der Ehe etwas geschenkt, bleibt der Wert des Geschenks bei der Berechnung der Ausgleichszahlung weitgehend außer Betracht, soweit er nicht durch Arbeit oder Investitionen gestiegen ist. Wertsteigerungen, die nur auf die Marktentwicklung zurückgehen, werden aber aufgeteilt, wenn Gütergemeinschaft vereinbart war; maßgeblich ist dann das Verhältnis der eingebrachten Werte.
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 11.11.2025 (26 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Bei Schenkungen eines Ehegatten an den anderen wird im Sinne des § 83 EheG der Wert der geschenkten Sache (hier: Liegenschaft), soweit er nicht durch Arbeitsleistungen oder Investitionen gesteigert wurde, bei Ermittlung des dem die Sache zurückfordernden Geschenkgeber aufzuerlegenden Ausgleichsbetrags weitestgehend außer Betracht bleiben. Es entspricht allerdings der Billigkeit, die vereinbarte Gütergemeinschaft nicht unbeachtet zu lassen und nur auf Veränderungen der Marktlage zurückzuführende (um den Kaufkraftverlust bereinigte) Wertsteigerungen in sinngemäßer Anwendung des § 1266 ABGB nach dem Verhältnis des für den Einbringungszeitpunkt ermittelten Wertes der von den Ehegatten eingebrachten Sachen aufzuteilen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- hier: keine Berücksichtigung der Bodenwertsteigerung.OGH 1 Ob 132/25f, 11.11.2025
- Hier: Voreheliche Schenkung eines Miteigentumsanteils am Haus unter der Bedingung der Eheschließung.OGH 1 Ob 139/22f, 14.09.2022
- Eine Schenkung ist in jenem Umfang anzunehmen, in dem der Wert des eingeräumten Rechts über eine Gegenleistung für wertsteigernde Investitionen des Ehegatten hinausgeht.OGH 1 Ob 211/18p, 23.01.2019
- Auch für die bloße Aufgabe eines ohne Gegenleistung eingeräumten Fruchtgenussrechts oder bücherlichen Wohnrechts im Rahmen der nachehelichen Aufteilung gebührt kein Ausgleich.OGH 1 Ob 211/18p, 23.01.2019
- Der Gegenstand einer Schenkung ist dem schenkenden Ehegatten grundsätzlich ohne Ausgleich zurückzustellen.OGH 1 Ob 200/17v, 15.12.2017
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Dies führt in der Regel dazu, dass dem seinerzeit beschenkten Ehegatten für die Rückübertragung des geschenkten Anteils kein wertmäßiger Ausgleich zugebilligt wird. Auf Arbeitsleistungen oder Investitionen der Ehegatten beruhende Wertsteigerungen können angemessen berücksichtigt werden.OGH 2 Ob 25/10f, 22.12.2010
- Solche Wertsteigerungen sind nur dann aufzuteilen, wenn eine an sich unter § 82 Abs 1 Z 2 EheG fallende Liegenschaft lediglich deshalb als Ganzes in die Aufteilungsmasse einzubeziehen ist, weil die während aufrechter Ehegemeinschaft und daher als eheliche Errungenschaft -offenkundig als Teil des aktuellen Verkehrswerts der Liegenschaft - bewirkte Wertschöpfung erheblich überwiegt.OGH 1 Ob 159/04w, 23.11.2004
- Wertsteigerungen einer in das Aufteilungsverfahren nicht einzubeziehenden Liegenschaft, die nicht auf die Anstrengungen oder den Konsumverzicht der Eheleute, sondern auf allgemeine Preissteigerungen von Liegenschaften zurückzuführen sind, sind keine eheliche Errungenschaften.OGH 1 Ob 159/04w, 23.11.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113358 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 26.
- OGH 1 Ob 132/25f, 11.11.2025
- OGH 1 Ob 88/24h, 25.06.2024, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 72/24f, 25.06.2024
- OGH 1 Ob 36/24m, 25.06.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 85/22i, 22.06.2022, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 230/21m, 21.02.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 6/21w, 23.03.2021, Fall aus Kärnten
- OGH 1 Ob 208/19y, 26.03.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 10/18d, 30.01.2018, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 200/17v, 15.12.2017, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1266 · Scheidung oder Aufhebung der Ehe
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