OGH 3 Ob 170/17x
Worum es ging: Kann ich einen Verfahrensfehler nach der Berufung noch aufgreifen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Auch eine einzige Entscheidung kann bereits eine gesicherte Rechtsprechung begründen. Voraussetzung ist, dass sie ausführlich begründet und mehrfach veröffentlicht wurde, keine gegenteiligen Entscheidungen vorliegen und die Fachliteratur sie ohne Kritik übernommen hat.
Weisen Sie in Ihrer Antwort auf ein Rechtsmittel inhaltlich darauf hin, dass dieses unzulässig ist, dient Ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die Kosten dafür sind Ihnen daher zu ersetzen.
Ja, aber nur begrenzt. Der Sachverständige, der eine Sache für die Versteigerung schätzt, muss den Verkehrswert richtig ermitteln. Haben Sie wegen eines zu hohen Schätzwerts mehr geboten, als die Sache wert ist, muss er Ihnen den Unterschied zum richtigen Verkehrswert ersetzen. Dass Sie ohne den Fehler vielleicht noch billiger zum Zug gekommen wären, muss er dagegen nicht ersetzen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, 05.12.2016, 10 Cg 82/16v-11
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 14.06.2017, 5 R 17/17k-15
Zitierte Paragrafen
EO § 141 ZPO § 500 ZPO § 502 ZPO § 503 ZPO § 508a
Entscheidungstext
31 Absätze, 7.934 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.12.2017
Geschäftszahl
3Ob170/17x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Schwarzenbacher und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch die Christandl Rechtsanwalt GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei I*****, vertreten durch Dr. Stefan Herdey, Dr. Roland Gsellmann, Rechtsanwälte in Graz, wegen 13.500 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 14. Juni 2017, GZ 5 R 17/17k-15, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 5. Dezember 2016, GZ 10 Cg 82/16v-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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