Haftet der Schätzer, wenn ich bei der Versteigerung zu viel zahlte?
günstig für Ersteher betrifft Ersteher, Käufer, Sachverständige
Ja, aber nur begrenzt. Der Sachverständige, der eine Sache für die Versteigerung schätzt, muss den Verkehrswert richtig ermitteln. Haben Sie wegen eines zu hohen Schätzwerts mehr geboten, als die Sache wert ist, muss er Ihnen den Unterschied zum richtigen Verkehrswert ersetzen. Dass Sie ohne den Fehler vielleicht noch billiger zum Zug gekommen wären, muss er dagegen nicht ersetzen.
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Rechtsprechung seit 2012, zuletzt bestätigt am 20.12.2017 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2012)
Der Sachverständige, der nach § 141 Abs 1 EO, § 2 LBG die Schätzung eines Exekutionsobjekts vornimmt, hat den Verkehrswert der Sache korrekt zu ermitteln. Erfolgt der Zuschlag an den Ersteher zu einem Meistbot, das wegen eines vom Sachverständigen hervorgerufenen Irrtums zwar unter dem überhöhten, jedoch über dem richtigen Verkehrswert liegt, so hat der Sachverständige dem Ersteher gemäß § 141 Abs 5 EO für die Differenz zum richtigen Verkehrswert einzustehen. Die Differenz zwischen dem tatsächlichen und einem verhältnismäßig geringeren aufgrund des richtigen Verkehrswerts angenommenen fiktiven Meistbot steht dagegen nicht mehr im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der Pflicht des Sachverständigen zur korrekten Verkehrswertermittlung.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es besteht kein Anlass, in diesem Zusammenhang zwischen Versteigerungsverfahren, an denen sich mehrere Bieter beteiligen, und solchen, bei denen der einzige Bieter den Zuschlag erhält, zu differenzieren.OGH 3 Ob 170/17x, 20.12.2017
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0127857 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 3 Ob 170/17x, 20.12.2017, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1299
- ABGB § 1300
- Exekutionsordnung (EO) § 141 · Vornahme der Schätzung
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