OGH 5 Ob 183/17y
Worum es ging: Worauf kommt es bei der Entscheidung über mein Kind an?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bei der Entscheidung über die Obsorge zählt ausschließlich das Wohl des Kindes. Das Gericht darf dabei nicht nur die derzeitige Lage betrachten, sondern muss auch abschätzen, wie sich die Verhältnisse künftig entwickeln werden.
Nicht sofort. Hat der Jugendwohlfahrtsträger die Unterbringung im Rahmen seiner Befugnisse vorläufig selbst veranlasst und rechtzeitig eine gerichtliche Entscheidung beantragt, bleibt diese Maßnahme bis zur Entscheidung des Gerichts aufrecht. Ein Eingriff in die Obsorge ist immer nur das letzte Mittel und nur so weit zulässig, wie es zur Abwendung einer Gefährdung nötig ist.
Maßgeblich ist das Wohl des Kindes. Das Gericht stellt die Persönlichkeiten, Eigenschaften und Lebensumstände beider Elternteile einander gegenüber und entscheidet nach den Umständen des einzelnen Falls. Wurde dabei ausreichend auf das Kindeswohl Bedacht genommen, prüft der Oberste Gerichtshof die Entscheidung nicht noch einmal.
Nein, nicht ohne Weiteres. Auch bei der Aufhebung von Maßnahmen, die Ihre Elternrechte einschränken, entscheidet das Wohl des Kindes und nicht Ihr Elternrecht. Es muss eindeutig feststehen, dass die Rückkehr in Ihre Obsorge dem Kind guttut.
Nicht immer. Staatsverträge, die erst durch Gesetze umgesetzt werden müssen, wirken zunächst nicht unmittelbar im Inland. Sie begründen keine eigenen Rechte und sind auch kein Maßstab dafür, ob ein anderer Rechtsakt rechtmäßig ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 28.06.2017, 42 R 523/16x-134
Zitierte Paragrafen
ABGB § 181 AußStrG § 62 AußStrG § 71
Entscheidungstext
29 Absätze, 7.716 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.12.2017
Geschäftszahl
5Ob183/17y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.
Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Christina-Marie P*****, geboren am ***** 2009, und des mj Adrian-Lukas P*****, geboren am ***** 2012, beide *****, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Horst P*****, vertreten durch Mag. Sonja Scheed, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Juni 2017, GZ 42 R 523/16x-134, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
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