OGH 5 Ob 184/17w
Worum es ging: Bekomme ich Schadenersatz, wenn mein Anwalt mich falsch beraten hat?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Hat Ihr Anwalt Sie nicht darüber aufgeklärt, dass ein bestimmter Schritt im Prozess nötig gewesen wäre, muss das Gericht den früheren Prozess gedanklich nachvollziehen. Es prüft dabei auch die damals in Betracht kommenden rechtlichen Überlegungen und fragt, wie der Prozess mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgegangen wäre. Davon hängt ab, ob Ihnen ein Schaden ersetzt wird.
Dass ein Richter die Beweise falsch gewürdigt hat, begründet für sich allein keinen Ersatzanspruch gegen den Staat. Nur wenn Willkür vorliegt, weil sich der Richter ohne erkennbaren Grund über wesentliche Verfahrensergebnisse hinweggesetzt hat, kommt eine Haftung in Betracht.
Dass ein Höchstgericht in Ihrer Sache entschieden hat, schließt Ansprüche gegen den Staat nicht völlig aus. Gedeckt sind nur jene Entscheidungen der Vorinstanzen, die das Höchstgericht auch rechtlich überprüfen konnte. Für Verhaltensweisen, die es nicht überprüfen kann, etwa die Art der Verfahrensführung, bleiben Ansprüche möglich.
Ja, in Grenzen. Weist der Oberste Gerichtshof Ihre Revision zurück, weil keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, hat er die Sache selbst nicht abschließend beurteilt. Auf Verhalten der Vorinstanzen, das er nicht überprüfen konnte, können Sie daher Amtshaftungsansprüche stützen; auf Punkte, die er geprüft und verworfen hat, jedoch nicht.
Trägt das Berufungsgericht dem Erstgericht eine Ergänzung auf, darf dieses seine Bewertung der Beweise und die daraus gezogenen Feststellungen ändern, auch ohne neue Beweise aufzunehmen. Das ist kein Fehler, solange die Änderung nachvollziehbar begründet wird.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 24.08.2017, 11 R 109/17f-16
Zitierte Paragrafen
ZPO § 499 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
22 Absätze, 4.002 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.12.2017
Geschäftszahl
5Ob184/17w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden und die Hofräte und Hofrätinnen Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*****, vertreten durch Huainigg Dellacher & Partner Rechtsanwälte OG in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei Mag. F*****, vertreten durch die Lederer Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen 722.164,62 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. August 2017, GZ 11 R 109/17f-16, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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