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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.12.2017 · Fall aus Oberösterreich

OGH 5 Ob 194/17s

Worum es ging: Wird mein Rechtsmittel behandelt, wenn ich es falsch benenne?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Wenn Sie Ihr Rechtsmittel falsch bezeichnen, etwa Rekurs statt Berufung, wird es trotzdem so behandelt, wie es das Gesetz vorsieht. Entscheidend ist der Inhalt Ihrer Eingabe, nicht ihre Überschrift. Ob nur die Bezeichnung falsch war, wird im Einzelfall durch Auslegung geklärt.

Was Sie bei Ihrer Einvernahme als Partei erzählen, ersetzt nicht das förmliche Vorbringen im Verfahren. Tatsachen, auf die Sie sich stützen wollen, müssen Sie ausdrücklich vorbringen.

Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.

Hebt das Gericht zweiter Instanz ein Urteil auf, ohne ausdrücklich ein Rechtsmittel zuzulassen, können Sie diesen Beschluss nicht bekämpfen. Sie können ihn auch nicht gemeinsam mit einem späteren Rechtsmittel angreifen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 477 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510 ZPO § 515 ZPO § 519

Entscheidungstext

40 Absätze, 12.056 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.12.2017

Geschäftszahl

5Ob194/17s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.

Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft *****, vertreten durch Dr. G***** GmbH, diese vertreten durch Dr. Alexander Rehrl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei P***** -Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch MMag. Hermann Bogensperger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 309.545,79 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 107.272,95 EUR sA) und den als „außerordentliche Revision“ bezeichneten Rekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse 202.272,84 EUR) gegen das Teilurteil und den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 21. August 2017, GZ 3 R 81/17b-73, mit denen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 24. April 2017, GZ 5 Cg 150/12y-68, teilweise bestätigt, teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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