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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.01.2018 · Fall aus Steiermark

OGH 5 Ob 5/18y

Worum es ging: Kann ich gegen die Zurückweisung meiner Richterablehnung noch etwas tun?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Weist das Gericht zweiter Instanz Ihren Rekurs gegen die Ablehnung eines Richters nur aus formalen Gründen zurück, ohne die Ablehnungsgründe inhaltlich zu prüfen, dürfen Sie diese formalen Gründe von der dritten Instanz überprüfen lassen. Dafür müssen allerdings die allgemeinen Voraussetzungen für dieses Rechtsmittel erfüllt sein.

Nein. Gegen die Entscheidung über die Ablehnung eines Rechtspflegers steht Ihnen kein Rechtsmittel zu. Damit ist diese Frage endgültig erledigt.

Sie können nicht verlangen, dass ein Gericht ein Gesetz beim Verfassungsgerichtshof bekämpft oder eine Frage dem Europäischen Gerichtshof vorlegt. Ein solcher Antrag wird zurückgewiesen. Darüber entscheidet allein das Gericht von sich aus; Sie können es nur anregen.

Nein. Über die Ablehnung eines Rechtspflegers entscheidet der Vorsteher des Gerichts, bei einem Gerichtshof dessen Präsident. Diese Entscheidung ist immer unanfechtbar; ein Rechtsmittel dagegen gibt es nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 GBG 1955 § 126 JN § 24 JN § 26

Entscheidungstext

26 Absätze, 2.909 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.01.2018

Geschäftszahl

5Ob5/18y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Ablehnungssache der Antragsteller 1. J***** und 2. H*****, beide vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 3. November 2017, GZ 2 R 262/17d-11, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die Anträge auf Einleitung eines Gesetzprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof und eines Vorabentscheidungsverfahrens beim Gerichtshof der Union werden zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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