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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.01.2018 · Fall aus Wien

OGH 7 Ob 220/17d

Worum es ging: Darf mein Vermieter kündigen, weil ich eine Zweitwohnung habe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ihr Mietverhältnis bleibt bestehen, wenn die gekündigte Wohnung in mancher Hinsicht noch Mittelpunkt Ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit und Ihres Familienlebens ist. Ob Ihnen wegen der zweiten Wohnung zumutbar wäre, die gekündigte aufzugeben, spielt dabei keine Rolle.

Dieser Kündigungsgrund setzt voraus, dass die Wohnung nicht regelmäßig zum Wohnen verwendet wird und dass weder Sie noch eintrittsberechtigte Angehörige sie dringend benötigen. Wird die Wohnung regelmäßig zum Wohnen verwendet, etwa durch eintrittsberechtigte Angehörige, kommt es auf das dringende Wohnbedürfnis gar nicht mehr an.

Auch bei Alleinstehenden muss die Wohnung während eines beträchtlichen Teils des Jahres oder an einigen Tagen der Woche Mittelpunkt der Lebensführung sein. An diesen Mittelpunkt werden aber keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Ein familiärer Mittelpunkt kommt hier nicht in Betracht; entscheidend ist der Ort, an dem der Haushalt geführt wird, nicht der Arbeitsplatz.

Auch wenn Sie mehrere Wohnungen benützen, ist das allein noch kein Kündigungsgrund. Entscheidend ist, dass der Mittelpunkt Ihrer Lebensführung zumindest zum Teil in der gekündigten Wohnung liegt.

Das muss der Vermieter beweisen. Erst wenn ihm der Beweis gelingt, dass Sie die Wohnung nicht regelmäßig verwenden, kommt es darauf an, ob Sie ein schutzwürdiges Interesse an ihr haben.

Der Vermieter muss zuerst nachweisen, dass Sie die Wohnung nicht regelmäßig benützen. Gelingt ihm das, sind Sie an der Reihe: Sie müssen beweisen, dass Sie in nächster Zukunft zurückkehren und die Abwesenheit nur eine absehbare vorübergehende Unterbrechung ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

MRG § 30 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

20 Absätze, 3.228 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.01.2018

Geschäftszahl

7Ob220/17d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. R* S*, 2. E* S*, beide vertreten durch Dr. Erich Kafka, Dr. Manfred Palkovits, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei F* S*, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Mag. Stefan Lichtenegger, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 30. Oktober 2017, GZ 38 R 254/17k-42, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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