Darf mein Vermieter kündigen, weil ich eine Zweitwohnung habe?
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 25.06.2024 (27 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Untermieter einer Wohnung in Wien mit Wohnsitz in der Schweiz, der beabsichtigt, sich die Hälfte jedes Monats beruflich in Wien aufzuhalten.OGH 3 Ob 12/17m, 04.07.2017
- Allein eine Benützung als „Absteigquartier" oder Freizeitwohnung reicht allerdings nicht aus.OGH 8 Ob 46/09m, 30.07.2009
- Die regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken im Sinne des § 30 Abs 2 Z 6 MRG setzt zwar voraus, dass die Wohnung vom Gekündigten wenigstens während eines beträchtlichen Zeitraums im Jahr als Mittelpunkt seiner Lebenshaltung benützt wird, jedoch kann an die Anforderungen dieses Lebensschwerpunkts bei einem Junggesellen naturgemäß kein allzu strenger Maßstab angelegt werden, weil doch ein „familiärer Mittelpunkt" nicht in Betracht kommt, sondern im Ergebnis nur ein Ort der Haushaltsführung.OGH 8 Ob 46/09m, 30.07.2009
- Die Beurteilung der Frage, ob von einer regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken gesprochen werden kann, ist von den Umständen des konkreten Einzelfalles abhängig und daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, soweit nicht eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt.OGH 7 Ob 273/06g, 29.11.2006
- Bei einem Junggesellen kann naturgemäß kein allzu strenger Maßstab angelegt werden.OGH 7 Ob 273/06g, 29.11.2006
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Eine vom Mieter nicht zu Wohnzwecken angeschaffte, von ihm nicht bewohnte Eigentumswohnung an einem anderen Ort schließt sein schutzwürdiges Interesse am Mietgegenstand nicht aus. Es muss auch Mietern gestattet sein, Eigentumswohnungen oder allenfalls Häuser zur Vermögensanlage anzuschaffen, ohne dass dies - soweit nicht Rechtsmissbrauch vorliegt - zum Verlust des schutzwürdigen Interesses an der Mietwohnung führen würde.OGH 3 Ob 186/03d, 17.12.2003
- In der Verwendung der Wohnung nur 1-2 mal monatlich zu Nächtigungszwecken liegt keine regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken.OGH 9 Ob 96/03p, 27.08.2003
- Sie darf nur nicht als Absteigquartier oder nur aus Bequemlichkeit tagsüber benützt werden.OGH 6 Ob 333/98h, 28.01.1999
- Zu § 30 Abs 2 Z 6 MRG.OGH 10 Ob 516/95, 20.02.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0068874 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 27.
- OGH 4 Ob 113/24g, 25.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 85/18z, 20.11.2018, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 189/17w, 29.08.2018, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 220/17d, 24.01.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 70/17f, 29.08.2017, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 12/17m, 04.07.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 30 · Kündigungsbeschränkungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja, das kann ein Kündigungsgrund sein. Wer die Wohnung nur als gelegentliches Absteigquartier in der Nähe seiner Geschäfte nutzt, hat kein schutzwürdiges Wohnbedürfnis. Ihr Interesse an der Wohnung muss über bloße Bequemlichkeit hinausgehen und sie muss regelmäßig zum Wohnen verwendet werden.
Bestand beim Auszug des Mieters noch ein gemeinsamer Haushalt mit dem nahen Angehörigen, beendete dieser die Benützung aber und zog erst Jahre später wieder ein, ohne dass damals ein gemeinsamer Haushalt bestand, kann der Vermieter kündigen. Der Kündigungsgrund der Weitergabe liegt dann vor.