Gilt für Alleinstehende ein milderer Maßstab beim Wohnen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 25.06.2024 (41 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die regelmäßige Verwendung wurde bei täglichem Aufenthalt unter der Woche von etwa 9:30 Uhr bis abends zur Ausübung der selbstständigen Erwerbstätigkeit und Arbeiten im Zusammenhang mit der politischen Funktion und der Tätigkeit als Hausvertrauensmann, welche den wesentlichen Lebensinhalt des Mieters darstellen, bejaht.OGH 10 Ob 85/18z, 20.11.2018
- Untermieter einer Wohnung in Wien mit Wohnsitz in der Schweiz, der beabsichtigt, sich die Hälfte jedes Monats beruflich in Wien aufzuhalten.OGH 3 Ob 12/17m, 04.07.2017
- Eine regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken wird nur angenommen, wenn der Mieter die Wohnung wenigstens während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr als wirtschaftlichen und familiären Mittelpunkt nützt.OGH 6 Ob 172/15k, 23.10.2015
- Die regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken im Sinne des § 30 Abs 2 Z 6 MRG setzt zwar voraus, dass die Wohnung vom Gekündigten wenigstens während eines beträchtlichen Zeitraums im Jahr als Mittelpunkt seiner Lebenshaltung benützt wird, jedoch kann an die Anforderungen dieses Lebensschwerpunkts bei einem Junggesellen naturgemäß kein allzu strenger Maßstab angelegt werden, weil doch ein „familiärer Mittelpunkt" nicht in Betracht kommt, sondern im Ergebnis nur ein Ort der Haushaltsführung.OGH 8 Ob 46/09m, 30.07.2009
- An die Anforderungen eines Lebensschwerpunkts ist bei einem Junggesellen naturgemäß kein allzu strenger Maßstab anzulegen.OGH 8 Ob 46/09m, 30.07.2009
Alle 17 Ergänzungen anzeigen
- Die Beurteilung der Frage, ob von einer regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken gesprochen werden kann, ist von den Umständen des konkreten Einzelfalles abhängig und daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO, soweit nicht eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt.OGH 7 Ob 273/06g, 29.11.2006
- Eine regelmäßige Benützung der Wohnung zu Wohnzwecken liegt vor, wenn der von seiner Gattin getrennt lebende Mieter sich jeweils zwischen seinen beruflichen Auslandsaufenthalten dort aufhält, "seine Sachen" in der Wohnung aufbewahrt, letztere auch während der Schulferien und in der Weihnachtszeit benützt, und von diesem Ort aus seine familiären Beziehungen zu seinen Kindern pflegt.OGH 7 Ob 234/04v, 20.10.2004
- Die Wohnversorgung in der Wohnung eines Lebensgefährten wird in der Regel das dringende Wohnbedürfnis an der aufgekündigten Wohnung ausschließen, sofern nicht die Anwesenheit des Mieters am Ort der aufgekündigten Wohnung erforderlich.OGH 3 Ob 186/03d, 17.12.2003
- Ob von einer regelmäßigen Verwendung für Wohnzwecke gesprochen werden kann, hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab.OGH 9 Ob 26/03v, 02.04.2003
- Wird eine Wohnung nur als "Freizeitwohnung", wenn auch in einem beachtlichen Ausmaß genützt, ist der Kündigungsgrund verwirklicht.OGH 10 Ob 46/00p, 23.03.2000
- Die regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken wird angenommen, wenn der Mieter die Wohnung wenigstens während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr (zum Beispiel 3-4 Tage in der Woche) als wirtschaftlichen und familiären Mittelpunkt ausnützt oder wenn eintrittsberechtigte Personen dies tun.OGH 3 Ob 331/98t, 15.09.1999
- Die durchschnittliche Benützung der Wohnung etwa 70 Tage im Jahr aus Gründen der Betreuung einer in einem Pflegeheim untergebrachten pflegebedürftigen Mutter stellt keine regelmäßige Verwendung der Wohnung zu Wohnzwecken dar und begründet auch nicht ein dringendes Wohnbedürfnis.OGH 10 Ob 516/95, 20.02.1996
- Bloßes Schlafen reicht nicht aus.OGH 3 Ob 552/95, 30.08.1995
- Hier bejaht, da die berufsbedingte und nebenberufsbedingte Benützung der aufgekündigten Wohnung dann erfolgt, wenn die Rückkehr zur auswärts gelegenen Familienwohnung unzumutbar ist.OGH 9 Ob 1531/95, 26.04.1995
- Die Anzahl der Übernachtungen pro Jahr ist dann nicht entscheidend für die Frage des dringenden Wohnbedürfnisses, wenn der Mieter über keine zweite Wohnung verfügt; vierzig bis fünfzig Übernachtungen jährlich - kein Wohnbedürfnis für Zweitwohnung.OGH 3 Ob 1567/92, 07.07.1992
- Von ausschlaggebender Bedeutung ist nur ein Bedarf für Wohnzwecke. Gelegentlich einzelne Verrichtungen wie Baden, Wäschewaschen reichen nicht aus.OGH 7 Ob 516/89, 02.02.1989
- Das ist nicht der Fall, wenn nur zeitweise ausschließlich das Mittagessen eingenommen wird.OGH 1 Ob 674/88, 11.10.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079241 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 41.
- OGH 4 Ob 113/24g, 25.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 179/23v, 19.10.2023, Fall aus Kärnten
- OGH 4 Ob 166/23z, 17.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 40/20b, 29.07.2020, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 85/18z, 20.11.2018, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 189/17w, 29.08.2018, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 220/17d, 24.01.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 70/17f, 29.08.2017, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 12/17m, 04.07.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 30 · Kündigungsbeschränkungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Sie müssen die Wohnung wenigstens während eines beachtlichen Teils des Jahres als Mittelpunkt Ihres wirtschaftlichen und familiären Lebens nutzen. Eine Nutzung bloß zur Freizeitgestaltung oder allein für geschäftliche Zwecke reicht dafür nicht.
Das kann sein. Sehen Sie selbst jene Wohnmöglichkeit, in der sich der Mittelpunkt Ihrer Lebensführung befindet, als zur Befriedigung Ihres Wohnbedürfnisses ausreichend und angemessen an, fehlt Ihnen ein schutzwürdiges Interesse an der gekündigten Wohnung. Die bloß abstrakte Möglichkeit, diese andere Unterkunft könnte einmal wegfallen, genügt zur Abwehr der Kündigung nicht.