OGH 8 Ob 143/17p
Worum es ging: Kann ich meinen Fall trotz bestehender Rechtsprechung zum Höchstgericht bringen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auch wenn es zu einer Frage bereits allgemeine Leitsätze gibt, kann Ihr Fall von grundsätzlicher Bedeutung sein. Das gilt dann, wenn sich die Lösung aus diesen Leitsätzen nicht ohne Weiteres ergibt und es keine Vorentscheidungen zu einem weitgehend gleichen Sachverhalt gibt. Dann ist ein sorgfältiger Vergleich mit den bisher entschiedenen ähnlichen Fällen nötig.
Auch erst im Verfahren entstandene Rückstände können eine Räumung rechtfertigen. Sie müssen aber noch vor Schluss der ersten Instanz einen ausreichenden Rückstand ergeben haben und trotz gesetzter Nachfrist unbezahlt geblieben sein. Die Reihenfolge Mahnung, Nachfrist und Auflösung muss immer eingehalten werden.
Ja. Die Mahnung muss vor der Kündigung erfolgt sein. Erheben Sie dagegen Einwendungen, muss der Kündigende beweisen, dass er tatsächlich gemahnt hat.
Vor der Räumungsklage braucht der Vermieter keine eigene Erklärung über die Auflösung abzugeben. Nötig ist nur, dass er den rückständigen Mietzins eingemahnt hat. Mit der Räumungsklage selbst bringt er zum Ausdruck, dass er den Vertrag wegen des Rückstands beenden will.
Stützt das Gericht seine Entscheidung auf eine Begründung und nennt daneben eine weitere, die für das Ergebnis nicht nötig ist, können Sie diese zusätzliche Begründung nicht bekämpfen. Sie hat auf den Ausgang des Streits keinen Einfluss.
Von einem Geschäft, das Sie außerhalb der Geschäftsräume abgeschlossen haben, können Sie in der Regel zurücktreten. Das gilt aber nicht, wenn Sie die Verhandlungen selbst angebahnt haben. Dafür muss Ihr Verhalten eindeutig zeigen, dass die Anregung von Ihnen kam und Sie ein bestimmtes Geschäft abschließen wollten.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 20.09.2017, 40 R 75/17a-15
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
26 Absätze, 5.082 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.01.2018
Geschäftszahl
8Ob143/17p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Y* A*, und 2. I * GmbH, *, beide vertreten durch Mag. Wolfgang Steiner und Mag. Anton Hofstetter, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei C* K*, vertreten durch Dr. Martin Mahrer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 20. September 2017, GZ 40 R 75/17a-15, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).