OGH 1 Ob 168/17p
Worum es ging: Welche Regeln gelten bei einem Vertrag mit ganz verschiedenen Leistungen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Enthält ein Vertrag Elemente mehrerer Vertragsarten, wird er nicht einheitlich einer einzigen Art zugeordnet. Für jede einzelne Pflicht aus dem Vertrag wird vielmehr jene gesetzliche Regelung herangezogen, die sachlich am besten passt.
Geschützt wird nicht der Verkehr allgemein, sondern das Vertrauen des konkreten Empfängers einer Erklärung. Haben beide Seiten etwas übereinstimmend anders verstanden, gilt dieses gemeinsame Verständnis. Ein davon abweichender Wortsinn kann dann nicht auf ihren Willen zurückgeführt werden.
Ja. Auch Pflichten, die nur Nebenpflichten eines Vertrags sind und für sich nicht selbständig bestehen, können Sie eigenständig gerichtlich durchsetzen. Sie müssen dafür nicht die Hauptleistung mit einklagen.
Die Frist knüpft an die Ablieferung an, und die ist nicht durchwegs dasselbe wie die Übergabe des Eigentums. Es kommt darauf an, wann Sie die Leistung tatsächlich in die Hand bekommen und dadurch überprüfen können.
Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.
Ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt wird, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Diese Frage kann mit einer Revision nicht bekämpft werden.
Das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens können Sie im Verfahren vor dem Höchstgericht nur bekämpfen, wenn dabei gegen zwingende Denkgesetze oder gegen zwingende Regeln des sprachlichen Ausdrucks verstoßen wurde.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 04.02.2016, 23 Cg 9/14h-98
- Oberlandesgericht Wien, 26.06.2017, 11 R 66/16f-123
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1053 ABGB § 1062 ABGB § 1151 ABGB § 933 ZPO § 477 ZPO § 510
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.01.2018
Geschäftszahl
1Ob168/17p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I* H*, vertreten durch die Gabler Gibel & Ortner Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Wien, und des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei MMag. Dr. P* M*, vertreten durch die Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH, Wien, gegen die beklagten Parteien 1. DI R* K*, 2. Mag. M* K*, vertreten durch die Hopmeier Wagner Kirnbauer Rechtsanwälte OG, Wien, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei Ing. W. P. H* Baugesellschaft mbH, *, vertreten durch die KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH, Wien, wegen Zuhaltung und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Endurteil des Oberlandesgerichts Wien vom 26. Juni 2017, GZ 11 R 66/16f-123, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 4. Februar 2016, GZ 23 Cg 9/14h-98, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
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