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Gilt der Vertragstext oder das, was wir beide wollten?

betrifft Vertragspartner, Käufer, Verkäufer, Unternehmer, Konsumenten
Geschützt wird nicht der Verkehr allgemein, sondern das Vertrauen des konkreten Empfängers einer Erklärung. Haben beide Seiten etwas übereinstimmend anders verstanden, gilt dieses gemeinsame Verständnis. Ein davon abweichender Wortsinn kann dann nicht auf ihren Willen zurückgeführt werden.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 25.11.2025 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1989)

Die Vertrauenstheorie schützt nicht abstrakt den "Verkehr", sondern das Vertrauen eines konkreten Erklärungsempfängers. Negativ bedeutet diese Auffassung beim Vertragsabschluss, dass ein "objektiver" Vertragsinhalt, der von den Parteien übereinstimmend nicht gewollt ist, auch nicht auf ihren Willen zurückgeführt werden kann. Die Erklärung ist damit entsprechend dem tatsächlichen übereinstimmenden Verständnis der Beteiligten, also im Sinne ihres "natürlichen Konsenses" zu verstehen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014167 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 6 von 8.

Im Gesetz

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