Welche Regeln gelten bei einem Vertrag mit ganz verschiedenen Leistungen?
betrifft Konsumenten, Unternehmer, Vertragspartner
Enthält ein Vertrag Elemente mehrerer Vertragsarten, wird er nicht einheitlich einer einzigen Art zugeordnet. Für jede einzelne Pflicht aus dem Vertrag wird vielmehr jene gesetzliche Regelung herangezogen, die sachlich am besten passt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 22.03.2023 (22 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Bei gemischten Verträgen ist für die Beurteilung jeder einzelnen Leistungspflicht die sachlich am meisten befriedigende Vorschrift heranzuziehen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Vertrag über die Herstellung einer Zahnprothese.OGH 4 Ob 96/16w, 15.06.2016
- Hier: Anlagen-Contracting mit Elementen aus Kaufvertrag, Werkvertrag und Finanzierungsleasing.OGH 2 Ob 182/10v, 29.03.2011
- Die bei gemischten Verträgen herrschende Kombinationstheorie ist auch auf (gemischte) Architektenverträge anzuwenden. Es ist somit jener Ansicht der Vorzug zu geben, nach der auch bei solchen Verträgen zur Lösung von Einzelfragen die jeweils sachgerechteste Norm aus dem jeweiligen Vertragstyp heranzuziehen ist.OGH 2 Ob 203/08d, 29.04.2009
- Das muss um so mehr gelten, wenn für einzelne in den gemischten Vertrag aufgenommene Leistungspflichten zwingende Bestimmungen - hier die CMR - gelten.OGH 4 Ob 180/07k, 11.12.2007
- Für das Kündigungsrecht eines als Einheit aufzufassenden Vertrages sui generis muss es auf die Hauptleistung, also den vorrangigen Vertragstyp, ankommen.OGH 6 Ob 104/01i, 06.06.2001
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- Das ist nach der herrschenden Kombinationstheorie die Vorschrift für jenen Vertragstyp, dem die einzelne Pflicht entstammt.OGH 2 Ob 99/97s, 02.09.1999
- Hier: Time-Sharing-Vertrag.OGH 7 Ob 120/98t, 10.08.1998
- Soweit damit nicht zwingende Vorschriften wie etwa die Kündigungsschutzbestimmungen umgangen werden.OGH 7 Ob 562/85, 07.11.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013941 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 22.
- OGH 7 Ob 40/23t, 22.03.2023, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 21/22v, 24.05.2022, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 103/20k, 25.06.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 168/17p, 30.01.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 859
- ABGB § 914
- ABGB § 1002
- ABGB § 1055 · Der Kaufpreis muß
- ABGB § 1151 · Von Verträgen über Dienstleistungen
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