Zählt eine Erbschaft beim Unterhalt für mein Kind mit?
günstig für Kind betrifft Kinder, Unterhaltspflichtige, Erben
Die Erträge daraus ja. Hat der Unterhaltspflichtige Vermögen geerbt, werden die Erträgnisse dieses Vermögens in die Berechnungsgrundlage einbezogen. Es macht dabei keinen Unterschied, dass das Vermögen aus einer Erbschaft stammt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 30.01.2018 (5 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1991)
Soweit der Unterhaltsschuldner im Erbweg Vermögen erwarb, unterlagen jedenfalls die Erträgnisse dieses Vermögens schon bisher der Einbeziehung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass in die Unterhaltsbemessungsgrundlage auch die Erträgnisse des Vermögens des Unterhaltsverpflichteten - mag dieses auch im Erbweg erworben worden sein - einzurechnen sind.OGH 10 Ob 57/08t, 27.01.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047397 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 1 Ob 231/17b, 30.01.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
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