Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.01.2018 · Fall aus Oberösterreich

OGH 2 Ob 42/17s

Worum es ging: Trifft mich Mitschuld, wenn ich keine Schutzausrüstung getragen habe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Mitverschulden trifft Sie nur dann, wenn in den betroffenen Kreisen bereits allgemein bekannt ist, dass jeder vernünftige Mensch solche Schutzmaßnahmen anwendet. Es genügt, dass Sie sich verkehrsgerecht verhalten haben.

Ja. Das Gesetz sagt ausdrücklich, dass nicht als Radfahrer gilt, wer ein Fahrrad schiebt. Sie haben dann die Vorschriften für Fußgänger einzuhalten. Die ältere gegenteilige Rechtsprechung ist damit überholt.

Nein, nicht allein deswegen. Wenn Sie als Fußgänger keine helle oder reflektierende Kleidung tragen, ist Ihnen das für sich genommen nicht als Mitverschulden anzulasten. Dasselbe gilt für Personen im Rollstuhl.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

StVO 1960 Art. 2 StVO 1960 § 10 StVO 1960 § 60 StVO 1960 § 65 ZPO § 393

Entscheidungstext

48 Absätze, 14.918 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.01.2018

Geschäftszahl

2Ob42/17s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** A*****, vertreten durch Dr. Roland Garstenauer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. R***** H*****, 2. J***** GmbH, ***** und 3. U***** Versicherungen AG, *****, alle vertreten durch Dr. Harald Schwendinger, Dr. Brigitte Piber, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 29.770,78 EUR sA und Feststellung (Streitwert 15.000 EUR), über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 5. Dezember 2016, GZ 3 R 153/16i-44, womit das Teilzwischenurteil des Landesgerichts Salzburg vom 13. September 2016, GZ 10 Cg 76/14f-40, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsverfahrens bleiben der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail