OGH 4 Ob 16/18h
Worum es ging: Ermittelt das Gericht den Sachverhalt im Zivilprozess von sich aus?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Im Zivilprozess sammelt das Gericht die Tatsachen nicht selbst und zieht daraus auch keine eigenen Schlüsse. Es ist an das gebunden, was die Parteien behaupten, und nimmt Beweise nur auf, soweit sich die Behauptungen widersprechen.
Im Zivilprozess bestimmen die Parteien mit ihren Anträgen selbst, worüber das Gericht entscheiden soll. Sie legen auch fest, auf welche Tatsachen sich die Entscheidung stützt. Das Gericht darf über diesen Rahmen nicht hinausgehen.
Das Gericht darf nur das berücksichtigen, was in den Behauptungen der Parteien Deckung findet. Kommen bei der Beweisaufnahme darüber hinausgehende Umstände hervor, dürfen sie nur verwertet werden, wenn sie sich noch im Rahmen des geltend gemachten Anspruchs oder der erhobenen Einwendungen halten.
Wer behauptet, in den Mietvertrag eintreten zu dürfen, muss die Voraussetzungen dafür beweisen. Dasselbe gilt, wenn Sie einer Kündigung entgegenhalten, es gebe eine eintrittsberechtigte Person. Ist bewiesen, dass der Hauptmieter zurückkehren wollte, etwa aus einem Pflegeheim, muss die Gegenseite beweisen, dass eine Rückkehr aus objektiven Gründen ausgeschlossen ist.
Nein. Kündigt der Vermieter, weil angeblich niemand eintrittsberechtigt ist, prüft das Gericht für jede in Frage kommende Person einzeln, ob die Voraussetzungen vorliegen. Geprüft wird aber nur, was in den Einwendungen gegen die Kündigung vorgebracht wurde. Andere Personen bleiben außer Betracht.
Ja, das ist möglich. Ein besonderer Grund dafür, dass ein minderjähriges Kind eigene Mietrechte benötigt, kann darin liegen, dass sein familienrechtlicher Anspruch auf Wohnen tatsächlich nicht durchsetzbar ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 18.10.2017, 39 R 127/17s-39
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.02.2018
Geschäftszahl
4Ob16/18h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, *****, vertreten durch Mag. Franz Podovsovnik, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach Mag. C***** R*****, zuletzt wohnhaft in *****, vertreten durch Mag. Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 18. Oktober 2017, GZ 39 R 127/17s-39, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 14. März 2017, GZ 89 C 182/16x-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 335,64 EUR (darin enthalten 55,94 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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