Wer bestimmt, worüber und auf welcher Grundlage entschieden wird?
betrifft Kläger, Beklagter, Versicherungsnehmer
Im Zivilprozess bestimmen die Parteien mit ihren Anträgen selbst, worüber das Gericht entscheiden soll. Sie legen auch fest, auf welche Tatsachen sich die Entscheidung stützt. Das Gericht darf über diesen Rahmen nicht hinausgehen.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 24.10.2018 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
In einem vom Verhandlungsgrundsatz beherrschten Verfahren bestimmen die Parteien den Inhalt und die Auswirkungen ihrer Sachanträge und damit nicht nur, über welche Ansprüche sie ein Urteil des Gerichtes begehren, sondern auch, auf Grund welcher Tatsachen die Entscheidung gefällt werden soll (vgl Fasching II, 870, Anmerkung 1 zu § 182 ZPO).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das Gericht hat sich auf den aus dem Parteivorbringen hervorgehenden Streitgegenstand zu beschränken.OGH 7 Ob 629/89, 19.10.1989
- Beruft sich der Versicherer auf seine Leistungsfreiheit aus bestimmten Gründen, so kann das Gericht seine Verpflichtung zur Gewährung von Versicherungsschutz nicht aus anderen Gründen verneinen.OGH 7 Ob 45/82, 13.01.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037331 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 14.
- OGH 8 ObA 23/18t, 24.10.2018, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 16/18h, 20.02.2018, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 10/17t, 07.06.2017, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens
Verfahrensrecht · Grenzen der Entscheidungsbefugnis
Verfahrensrecht · Gericht sammelt keine Tatsachen
Verfahrensrecht · Bindung an das Parteienvorbringen
Verfahrensrecht · Vorfragen aus dem Verwaltungsbereich