Ermittelt das Gericht den Sachverhalt im Zivilprozess von sich aus?
betrifft Kläger, Beklagter
Nein. Im Zivilprozess sammelt das Gericht die Tatsachen nicht selbst und zieht daraus auch keine eigenen Schlüsse. Es ist an das gebunden, was die Parteien behaupten, und nimmt Beweise nur auf, soweit sich die Behauptungen widersprechen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 07.12.2020 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Das Gericht darf die Tatsachen nicht völlig selbständig sammeln und daraus selbständige Schlüsse ziehen, sondern ist an das Tatsachenvorbringen der Parteien gebunden. Nur soweit danach einander widersprechende Tatsachenbehauptungen vorliegen, hat das Gericht die Beweise aufzunehmen und eigene Tatsachenfeststellungen zu treffen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Das Gericht hat sich auf den aus dem Parteienvorbringen hervorgehenden Sachverhalt zu beschränken.OGH 7 Ob 653/87, 15.10.1987
- Der Umfang der vorzunehmenden Stoffsammlung wird im Rechtsstreit durch das erstinstanzliche Parteienvorbringen bestimmt.OGH 6 Ob 580/82, 03.11.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037002 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 15.
- OGH 5 Ob 87/20k, 07.12.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 16/18h, 20.02.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
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