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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.02.2018 · Fall aus Niederösterreich

OGH 10 Ob 69/17w

Worum es ging: Darf das Kleingedruckte stark vom Gesetz abweichen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Allgemeine Geschäftsbedingungen und Formularverträge werden daran gemessen, wie das Gesetz die Sache regeln würde, wenn nichts vereinbart wäre. Weicht eine Klausel einseitig weit davon ab, ist das nicht hinzunehmen, weil der Kunde hier kaum Verhandlungsspielraum hat. Ist nur ein Teil einer Bestimmung unwirksam, bleibt der Rest gültig, sofern er nicht eng mit einer begünstigenden Regel verknüpft ist.

Bei der Prüfung von Klauseln werden ein Ungleichgewicht der Leistungen und die eingeschränkte Entscheidungsfreiheit gemeinsam gewichtet. Weicht eine Klausel von den gesetzlichen Regeln ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung schon dann vor, wenn diese Abweichung unangemessen ist.

Im Vertrag kann vereinbart werden, dass der Mieter die für die vereinbarte Nutzung nötigen behördlichen Bewilligungen selbst einholt. Ein von vornherein aussichtsloses Ansuchen muss er nicht stellen. Dann muss aber er beweisen, dass die Bewilligung gar nicht oder nur unter wirtschaftlich unzumutbaren Bedingungen erteilt worden wäre.

Der Vermieter. Fehlt eine behördliche Bewilligung, die Sie für den vereinbarten Gebrauch brauchen, muss er sie beschaffen und alles dafür Mögliche unternehmen. Er muss auch beweisen, dass er alle ihm offenstehenden Möglichkeiten ausgeschöpft hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1096 ABGB § 879 KSchG § 10 KSchG § 29

Entscheidungstext

52 Absätze, 17.497 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.02.2018

Geschäftszahl

10Ob69/17w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, 1041 Wien, Prinz-Eugen-Straße 20–22, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Tschurtschenthaler Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 2.070,85 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 1.643,65 EUR) gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 24. August 2017, GZ 21 R 139/17i-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Korneuburg vom 9. März 2017, GZ 4 C 636/16g-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 501,91 EUR (darin 83,65 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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