Wer muss die behördliche Bewilligung für die Nutzung besorgen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1963, zuletzt bestätigt am 21.02.2018 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1963)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Bestandgeber hat alles zu unternehmen, um diese zu erreichen.OGH 2 Ob 5/98v, 12.02.1998
- Seiner Beweispflicht, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel ausgeschöpft zu haben, um dem Mieter den bedungenen Gebrauch zu verschaffen, hat er im Fall der Nichtanrufung der Behörde nur dann genügt, wenn er eine so klare Rechtslage dartut, daß mit Gewißheit eine Verweigerung der Genehmigung angenommen werden muß.OGH 1 Ob 1645/94, 13.12.1994
- Durch § 60 Abs 1 lit c der Bauordnung für Wien ist klargestellt, daß jede Änderung der bewilligten Benützungsart eines Raumes einer baubehördlichen Bewilligung bedarf.OGH 7 Ob 631/92, 12.11.1992
- Liegt der Mangel im Fehlen einer zum bedungenen Gebrauch erforderlichen behördlichen Bewilligung, so hat sie der Bestandgeber zu schaffen. Die Beweislast, alle ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft zu haben, um die behördliche Bewilligung zu erlangen, trifft dann ihn.OGH 1 Ob 517/92, 15.01.1992
- Berücksichtigung von Dienstnehmervorschriften.OGH 1 Ob 185/74, 13.11.1974
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- Gleichgültig, ob der Hauseigentümer einem Dritten auf Grund eines Mietvertrages oder einer anderen Vereinbarung verpflichtet ist, bestimmte Teile seines Hauses zur Benützung zu überlassen.OGH 5 Ob 18/67, 08.03.1967
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021006 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 23.
- OGH 3 Ob 29/18p, 21.02.2018, Fall aus Tirol
- OGH 10 Ob 69/17w, 20.02.2018, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1096 · Wechselseitige Rechte
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Im Vertrag kann vereinbart werden, dass der Mieter die für die vereinbarte Nutzung nötigen behördlichen Bewilligungen selbst einholt. Ein von vornherein aussichtsloses Ansuchen muss er nicht stellen. Dann muss aber er beweisen, dass die Bewilligung gar nicht oder nur unter wirtschaftlich unzumutbaren Bedingungen erteilt worden wäre.
Der Vermieter muss einer baubewilligungspflichtigen Veränderung nur zustimmen, wenn dadurch seine Interessen nicht beeinträchtigt werden und die Veränderung für den vereinbarten Gebrauch unbedingt notwendig ist. Beide Voraussetzungen müssen zusammentreffen.