Muss ich als Mieter die nötigen Genehmigungen selbst besorgen?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 09.09.2025 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Bewilligung einer Fassadengestaltung durch die Baubehörde, der eine - für diese nicht - verbindliche Begutachtung durch eine Sachverständigenkommission nach dem Salzburger AltstadterhaltungsG vorzuschalten ist.OGH 9 Ob 68/98k, 11.03.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020947 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 8.
- OGH 1 Ob 90/25d, 09.09.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 18/21g, 27.05.2021, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 69/17w, 20.02.2018, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1096 · Wechselseitige Rechte
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Der Vermieter. Fehlt eine behördliche Bewilligung, die Sie für den vereinbarten Gebrauch brauchen, muss er sie beschaffen und alles dafür Mögliche unternehmen. Er muss auch beweisen, dass er alle ihm offenstehenden Möglichkeiten ausgeschöpft hat.
Hat sich der Vermieter verpflichtet, Ihnen eine zusätzliche Nutzung zu verschaffen, für die eine Bewilligung der Baubehörde nötig ist, muss er diese Leistung erbringen. Er wird dazu auch dann verurteilt, wenn er die Bewilligung nicht eingeholt hat. Etwas anderes gilt nur, wenn er beweist, dass die Behörde die Bewilligung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verweigern würde.