Zum Inhalt springen

Muss ich als Mieter die nötigen Genehmigungen selbst besorgen?

günstig für Vermieter betrifft Mieter, Vermieter, Unternehmer, Geschäftsraummieter
Im Vertrag kann vereinbart werden, dass der Mieter die für die vereinbarte Nutzung nötigen behördlichen Bewilligungen selbst einholt. Ein von vornherein aussichtsloses Ansuchen muss er nicht stellen. Dann muss aber er beweisen, dass die Bewilligung gar nicht oder nur unter wirtschaftlich unzumutbaren Bedingungen erteilt worden wäre.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 09.09.2025 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1990)

Die Erwirkung der zum bedungenen Gebrauch erforderlichen behördlichen Bewilligungen kann vertraglich dem Mieter überbunden werden (vgl 2 Ob 600/88). Dieser ist aber nicht verpflichtet, ein von vornherein aussichtsloses Ansuchen an die Behörde zu richten. Den Mieter trifft aber in diesem Fall der Nachweis, dass die behördliche Genehmigung unter keinen oder nur unter wirtschaftlich unzumutbaren Bedingungen erteilt worden wäre (vgl MietSlg 29154, 38143).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020947 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 8.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Mieter Fehlende Benützungsbewilligung des Mietobjekts

Der Vermieter. Fehlt eine behördliche Bewilligung, die Sie für den vereinbarten Gebrauch brauchen, muss er sie beschaffen und alles dafür Mögliche unternehmen. Er muss auch beweisen, dass er alle ihm offenstehenden Möglichkeiten ausgeschöpft hat.

günstig für Mieter Zugesagte Nutzung ohne Baubewilligung

Hat sich der Vermieter verpflichtet, Ihnen eine zusätzliche Nutzung zu verschaffen, für die eine Bewilligung der Baubehörde nötig ist, muss er diese Leistung erbringen. Er wird dazu auch dann verurteilt, wenn er die Bewilligung nicht eingeholt hat. Etwas anderes gilt nur, wenn er beweist, dass die Behörde die Bewilligung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verweigern würde.

Verwandte Fragen

Mietrecht · Zinsminderung bei fehlender Zustimmung
Mietrecht · Duldung von Bauarbeiten in der Wohnung
Mietrecht · Eigenmächtige Veränderung der Mietwohnung