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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.02.2018 · Fall aus Wien

OGH 8 Ob 14/18v

Worum es ging: Ist mein gebuchter Flug ein Geschäft mit festem Termin?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Ein Beförderungsvertrag im Linienflugverkehr mit bestimmten Hin- und Rückflugterminen ist ein Fixgeschäft, weil Natur und Zweck der Termine schon allgemein zeigen, dass Sie an einer verspäteten Beförderung kein Interesse haben. Wollen Sie die Leistung dennoch später erhalten, müssen Sie das unverzüglich anzeigen.

Ja. Der Vertrag über eine Reiseveranstaltung ist ein mit einer Geschäftsbesorgung verbundener Werkvertrag; wegen der einheitlichen Buchung lässt sich Ihre Bestellung nicht in einzelne Reiseleistungen zerlegen. Ansprüche daraus stehen deshalb rechtlich und tatsächlich miteinander in Zusammenhang.

Der Beförderungsvertrag kommt in der Regel mit dem Kauf einer Fahrkarte zustande. Das Eisenbahnunternehmen muss dafür sorgen, dass die Zugänge zu den Zügen sicher sind. Daran ändert sich nichts, wenn der Schalter vorübergehend geschlossen ist, die Anlagen aber weiter benützt werden dürfen.

Ja. Liefert der Unternehmer ein mangelhaftes Werk, muss er beweisen, dass weder ihn noch seine Gehilfen ein Verschulden trifft. Dabei wird der strengere Maßstab eines Fachmanns angelegt.

Der Vertrag über eine Pauschalreise mischt Elemente von Werkvertrag, Dienstleistung und Geschäftsbesorgung. Ihre Gewährleistungsrechte richten sich grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln für Werkverträge. Die Sonderbestimmung im Konsumentenschutzgesetz verdrängt diese Regeln nicht, sondern ergänzt sie.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1298 ABGB § 1299 ABGB § 1313a

Entscheidungstext

53 Absätze, 14.408 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.02.2018

Geschäftszahl

8Ob14/18v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Mag. Michael Stuxer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Göbel Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen 9.963,22 EUR sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. September 2017, GZ 1 R 24/17a-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 23. November 2016, GZ 14 C 560/15b-15, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts einschließlich der Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.215,48 EUR (darin 202,58 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit 2.264,88 EUR (darin 138,98 EUR USt und 1.431 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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