Haftet die Bahn, wenn ich am Bahnsteig stürze?
günstig für Fahrgast betrifft Fahrgast, Konsument, Bahnunternehmen
Der Beförderungsvertrag kommt in der Regel mit dem Kauf einer Fahrkarte zustande. Das Eisenbahnunternehmen muss dafür sorgen, dass die Zugänge zu den Zügen sicher sind. Daran ändert sich nichts, wenn der Schalter vorübergehend geschlossen ist, die Anlagen aber weiter benützt werden dürfen.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1958, zuletzt bestätigt am 19.05.2026 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1958)
Der Beförderungsvertrag ist ein Werkvertrag. Voraussetzung für sein Zustandekommen ist in der Regel der Ankauf einer Fahrkarte durch den Reisenden. Der Eisenbahnunternehmer ist verpflichtet, für die Verkehrssicherung der Zugänge zu den Zügen zu sorgen. Daran ändert nichts, daß die Bahn, und zwar ausschließlich aus betriebswirtschaftlichen Gründen, von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit einer zeitweisen kommerziellen Sperre in der Weise Gebrauch macht, daß der Verkauf von Fahrtausweisen am Schalter vorübergehend eingestellt, den Reisenden aber gleichwohl die Benützung der Bahnanlagen und das Einsteigen und Aussteigen bei den Zügen gestattet wird.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Luftbeförderungsvertrag.OGH 2 Ob 58/15s, 02.07.2015
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0026007 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 4.
- OGH 4 Ob 170/25s, 19.05.2026, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 14/18v, 23.02.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Schadenersatz · Sturz im Bereich einer Haltestelle
Schadenersatz · Sicherungspflichten im Bahnhofsbereich
Schadenersatz · Schutz der Fahrgäste beim Einsteigen
Schadenersatz · Sturz beim Aussteigen aus der Bahn
Schadenersatz · Sturz beim Aussteigen