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Kann ich alle Ansprüche aus meiner Reise gemeinsam einklagen?

günstig für Konsument betrifft Konsument, Reisender, Reisebüro
Ja. Der Vertrag über eine Reiseveranstaltung ist ein mit einer Geschäftsbesorgung verbundener Werkvertrag; wegen der einheitlichen Buchung lässt sich Ihre Bestellung nicht in einzelne Reiseleistungen zerlegen. Ansprüche daraus stehen deshalb rechtlich und tatsächlich miteinander in Zusammenhang.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 23.02.2018 (10 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1974)

Ein von einem Kunden mit einem Reisebüro abgeschlossener Reiseveranstaltungsvertrag ist ein mit einer Geschäftsbesorgung verbundener Werkvertrag, bei dem sich schon auf Grund der einheitlichen Buchung die Bestellung des Kunden nicht in einzelne Reiseleistungen zerlegen läßt (Arndt, Der Reiseveranstaltungsvertrag 15, 24 f). Aus einem solchen Vertrag abgeleitete Ansprüche stehen miteinander in rechtlichem und tatsächlichem Zusammenhang.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021714 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 10.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unternehmer Aufrechnungsverbot in Geschäftsbedingungen

Ja. Bei einem Vertrag zwischen Unternehmern bleibt ein umfassendes Aufrechnungsverbot in den Geschäftsbedingungen wirksam, solange der Verwender keine marktbeherrschende Stellung hat und der schwächere Teil unter mehreren möglichen Vertragspartnern wählen kann. Die strengere Verbraucherregel wird dann nicht sinngemäß angewendet.

günstig für Unternehmer Kündigung von Verträgen mit Einmalzahlung

Nach dieser Bestimmung nicht. Das Kündigungsrecht für Verträge über wiederkehrende Leistungen setzt voraus, dass Sie sich zu wiederholten Zahlungen verpflichtet haben. Zahlen Sie einmalig einen Gesamtbetrag, etwa bei einem Dauergrabpflegevertrag mit Einmalerlag, greift es nicht.

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