OGH 9 ObA 152/17v
Worum es ging: Wie wird ein Kollektivvertrag ausgelegt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Kollektivvertrag wird so verstanden, wie ihn ein Leser dem Text nach verstehen muss. Maßgeblich ist der Wortlaut, nicht das, was sich die Verhandler dabei gedacht haben. Deshalb werden Personen, die den Kollektivvertrag mitverhandelt haben, dazu auch nicht befragt.
Maßgeblich ist zuerst der Wortlaut des Kollektivvertrags im Zusammenhang mit seinen übrigen Regelungen. Was die Vertragsparteien wollten, zählt nur, soweit es im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Ein älterer, bereits außer Kraft getretener Kollektivvertrag wird erst herangezogen, wenn der geltende Text kein eindeutiges Ergebnis liefert.
Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.
Ob im Einzelfall stillschweigend eine Urlaubsvereinbarung zustande gekommen ist, richtet sich nach den Umständen dieses Falls. Das ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können deshalb damit nicht an das Höchstgericht herantreten.
Ja. Die Anordnung, den privaten Pkw für die Arbeit zu verwenden, muss nicht ausdrücklich erteilt werden. Sie kann sich auch daraus ergeben, dass Sie an einem Einsatzort rechtzeitig nur mit dem eigenen Auto ankommen oder wegkommen. Das gilt nach dem Kollektivvertrag für die Arbeitskräfteüberlassung.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 23.10.2017, 7 Ra 32/17f-21
Zitierte Paragrafen
ArbVG Art. 3 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
31 Absätze, 7.658 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.02.2018
Geschäftszahl
9ObA152/17v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker und Werner Krachler als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei N***** O*****, vertreten durch Dr. Thomas Stampfer, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Poganitsch, Fejan & Ragger Rechtsanwälte GmbH in Wolfsberg, wegen 840,18 EUR netto sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Oktober 2017, GZ 7 Ra 32/17f-21, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. März 2017, GZ 36 Cga 113/16i-16, teilweise Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
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