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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 1009

Rechte und Verbindlichkeiten des Gewalthabers; § 1009. Der Gewalthaber ist verpflichtet, das Geschäft seinem Versprechen und der erhaltenen Vollmacht gemäß, emsig und redlich zu besorgen, und allen aus dem Geschäfte entspringenden Nutzen dem Machtgeber zu überlassen. Er ist, ob er gleich eine beschränkte Vollmacht hat, berechtiget, alle Mittel anzuwenden, die mit der Natur des Geschäftes nothwendig verbunden, oder der erklärten Absicht des Machtgebers gemäß sind. Ueberschreitet er aber die Gränzen der Vollmacht; so haftet er für die Folgen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Wer für einen anderen auftritt, muss das offenlegen. So sollen Sie nicht darüber im Unklaren bleiben, wem gegenüber Sie berechtigt und verpflichtet sind. Das gilt besonders für alle, die als Organ oder als bevollmächtigter Vertreter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Dritten Geschäfte machen.

Ja, aber nur ausnahmsweise. Das setzt voraus, dass er ein erhebliches und unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse am Geschäft hatte oder bei den Verhandlungen in besonderem Maß persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat, etwa durch außergewöhnliche Sachkunde oder eine Zahlungszusage. Das übliche Vertrauen in einen Verhandlungspartner genügt dafür nicht.

Ihr Anwalt schuldet Ihnen eine sachgemäße Vertretung, aber keinen Erfolg. Verletzt er seine Pflichten aus dem Vertrag vorsätzlich oder fahrlässig, haftet er Ihnen für jeden dadurch entstandenen Schaden, und zwar für jede Fahrlässigkeit. Vereitelt er den Auftrag schuldhaft, können Sie sein Honorar verweigern.

Ja. Bevor der Anwalt einen Vertrag für Sie abschließt, muss er bei Ihnen rückfragen, wenn er nicht ausreichend informiert ist. Das gilt nicht nur, wenn er von Ihren Weisungen abweichen will, sondern auch dann, wenn Auftrag oder Ermächtigung nicht genau genug bestimmt sind. Ebenso muss er nachfragen, wenn Ihre Weisungen einander widersprechen.

Ihr Anwalt muss Ihre Rechte gewissenhaft vertreten und den übernommenen Auftrag umsichtig und redlich besorgen. Daraus ergeben sich zahlreiche Pflichten, etwa Sie zu warnen, aufzuklären, zu informieren und Schaden zu verhüten. Alle diese Pflichten dienen dazu, Ihre Interessen zu wahren und Sie rechtlich zu betreuen.

Ihr Rechtsanwalt bekommt kein Honorar, wenn Sie beweisen, dass und aus welchen Gründen seine Leistung wertlos ist. Weisen Sie nach, dass er eine für den Ausgang des Prozesses wesentliche Weisung nicht befolgt hat, ist damit die schlechte Erfüllung bereits bewiesen. Er behält sein Honorar dann nur, wenn er selbst beweist, dass sein weisungswidriges Handeln dem Erfolg nicht geschadet hat.

Wer für Sie ein Geschäft besorgt, muss Ihnen den daraus entstandenen Nutzen überlassen. Dieser Anspruch ist kein Schadenersatz, sondern ein Anspruch auf Erfüllung des Auftrags. Er setzt allerdings voraus, dass der Nutzen dem Beauftragten auch tatsächlich zugekommen ist.

Im Allgemeinen nicht. Ein solches Geschäft ist nur wirksam, wenn Sie vorher eingewilligt oder es nachträglich genehmigt haben; diese Zustimmung kann der Vertreter nicht selbst erteilen. Zulässig ist es außerdem, wenn es Ihnen ausschließlich rechtliche Vorteile bringt, keine Gefahr einer Schädigung besteht, etwa weil die Ware einen Marktpreis hat, oder wenn der Vertreter nur eine gültig eingegangene und unbestrittene Verbindlichkeit erfüllt.

Der Anspruch, dass Ihr Bevollmächtigter den erzielten Erlös oder Gewinn herausgibt, und das darauf gerichtete Begehren auf Rechnungslegung unterliegen nicht der kurzen dreijährigen Frist. Sie verjähren erst nach dreißig Jahren. Es handelt sich um einen Anspruch auf Erfüllung, nicht um Schadenersatz.

Ja, aber nur soweit es den ihm übertragenen Aufgabenbereich betrifft. Was Ihr Bevollmächtigter darüber hinaus weiß, wird Ihnen grundsätzlich nicht zugerechnet. Das Wissen eines Verwalters um eigene Straftaten fällt zum Beispiel nicht unter eine Vollmacht, die nur rechtmäßige Verwaltung umfasst.

Wer für Sie bevollmächtigt ist, darf ein Geschäft grundsätzlich auch mit sich selbst abschließen. Das setzt voraus, dass keine Gefahr besteht, dass seine Interessen mit Ihren kollidieren. Außerdem muss er Ihnen seinen Abschlusswillen klar und in einer Form äußern, die ein späteres unkontrollierbares Zurücknehmen ausschließt.

Heute gilt: Ein solches Geschäft mit sich selbst ist nur zulässig, wenn keine Gefahr eines Interessenkonflikts droht, es der Gesellschaft ausschließlich Vorteile bringt oder alle Gesellschafter zustimmen; außerdem muss der Abschluss so festgehalten sein, dass er nicht nachträglich zurückgenommen werden kann. Bis 2017 gab dieser Rechtssatz die ältere Ansicht wieder, wonach das Geschäft mit sich selbst grundsätzlich erlaubt sei. Der Oberste Gerichtshof ist davon abgegangen.

Ja. Ein Vertreter darf mit sich selbst nur abschließen, wenn Sie es erlaubt oder nachträglich genehmigt haben oder wenn jede Gefährdung für Sie ausgeschlossen ist. Fehlt beides, handelt er ohne Vertretungsmacht. Ihre Zustimmung heilt diesen Mangel.

Kann Ihr Anwalt durch eine Maßnahme einen Schaden von Ihnen abwenden und bringt diese Maßnahme keinen Nachteil mit sich, muss er sie ergreifen. Das gilt auch dann, wenn sie nach einer vertretbaren Rechtsansicht gar nicht nötig wäre. Ist es also auch nur möglich, dass ein Anspruch verjährt, muss er die dagegen erforderlichen Schritte setzen.

Nach österreichischem Recht darf jemand beide Seiten eines Geschäfts vertreten, wenn beide Vertragsteile damit einverstanden sind. Auch eine nachträgliche Genehmigung genügt.

Sie muss den Gegenstand des Vertrags, die Vertragspartner und bei entgeltlichen Geschäften auch den Preis nennen, damit sie als Vollmacht für dieses bestimmte Geschäft gilt. Eine im Kaufvertrag erteilte Untervollmacht ändert daran nichts, denn ein Mangel der Hauptvollmacht wirkt auch auf sie durch. Niemand kann mehr Rechte übertragen, als er selbst hat.

Sie müssen Ihrem Rechtsanwalt nach Ihrem Verständnis alle Tatsachen wahrheitsgemäß mitteilen. Der Anwalt muss die Richtigkeit vollständiger Angaben nicht prüfen und auch nicht von sich aus nachforschen, solange sich keine erheblichen Anhaltspunkte dagegen ergeben.

Ja, aber nur in engen Grenzen. Zulässig ist das, wenn keine Interessenkollision droht und der Abschlusswille so erklärt wird, dass er zweifelsfrei feststeht und nicht unkontrollierbar zurückgenommen werden kann. Das Geschäft darf dem Vertretenen nur Vorteile bringen und es darf keine Gefahr bestehen, dass er geschädigt wird. Keine solche Gefahr besteht etwa, wenn die Ware oder Leistung einen Markt- oder Börsenpreis hat.

Von einem Insichgeschäft spricht man in zwei Fällen. Entweder schließt der Vertreter das Geschäft für den Vertretenen mit sich selbst ab. Oder dieselbe Person vertritt beide Seiten des Geschäfts.

Ein Geschäft mit sich selbst liegt nur vor, wenn der Vertreter die Wirkungen für den Vertretenen durch eine Erklärung an sich selbst herbeiführt. Bei Privatstiftungen wird der Bereich weiter gezogen: Erfasst sind auch Geschäfte, bei denen das betroffene Vorstandsmitglied im eigenen Namen abschließt und die Stiftung dabei von anderen Vorstandsmitgliedern vertreten wird.

Ohne Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung ist ein Geschäft, das jemand mit sich selbst oder als Vertreter beider Seiten abschließt, nur zulässig, wenn ein Interessenkonflikt nicht einmal zu befürchten ist. Zusätzlich muss der Abschlusswille dem Auftraggeber gegenüber so geäußert werden, dass er nicht unkontrolliert zurückgenommen werden kann.

Hat ein Vertreter die von ihm vertretene Person selbst geschädigt, wird sein Wissen davon der geschädigten Seite nicht zugerechnet. Die Verjährungsfrist beginnt für sie daher nicht schon mit seinem Wissen. Das gilt auch dann, wenn Ansprüche gegen einen Dritten durchgesetzt werden sollen.

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