OGH 5 Ob 47/18z
Worum es ging: Wer muss den Schaden und die Ursache beweisen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn Sie Schadenersatz fordern, müssen Sie den Schaden, seine Höhe und den Zusammenhang mit dem Verhalten des anderen beweisen. Das gilt auch, wenn Sie mit dem anderen in einem Vertragsverhältnis stehen. Umstände, die den Anspruch verhindern oder wieder beseitigen, muss dagegen der andere beweisen.
Meint das Berufungsgericht, der Sachverhalt sei in einer bestimmten Richtung noch nicht ausreichend geklärt, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten. Er stellt selbst keine Tatsachen fest.
Bei ärztlichen Behandlungsfehlern wird der Nachweis erleichtert, weil nur der Arzt über die Mittel und die Sachkunde dafür verfügt. Bei der Verletzung der Aufklärungs- und Erkundigungspflicht eines Rechtsanwalts gilt das nicht. Hier müssen Sie als Geschädigter nachweisen, dass das Verhalten des Anwalts den Schaden verursacht hat.
Die vom Gericht festgestellten Tatsachen können Sie mit einem Revisionsrekurs nicht bekämpfen. Eine Überprüfung der Beweiswürdigung findet dort nicht statt.
Wenn Sie nur bestätigen, die Ware vollständig erhalten zu haben, wird damit nichts vereinbart. Sie geben keine Erklärung ab, die den Vertrag gestaltet, sondern schaffen nur ein Beweismittel, das das Gericht frei würdigt. Eine solche Bestätigung verschiebt die Beweislast nicht zu Ihren Lasten und unterliegt daher nicht der Klauselkontrolle.
Die Beratung muss vollständig, richtig und rechtzeitig sein, damit Sie die Auswirkungen Ihrer Anlageentscheidung erkennen können. Sie muss außerdem in einer für Sie verständlichen Form erfolgen und auf Ihre Kenntnisse und Erfahrungen Rücksicht nehmen. Fremdsprachige und finanztechnische Begriffe sind im Zweifel zu vermeiden, jedenfalls aber zu erklären.
Eine Stop-Loss-Order ist ein Verkaufsauftrag für börsegängige Wertpapiere, der an eine Bedingung geknüpft ist. Erreicht oder unterschreitet der Kurs die festgelegte Grenze, wird der Auftrag ohne Preisgrenze ins Auftragsbuch gestellt. Bei einem Fremdwährungskredit dient ein solcher Auftrag auch Ihrem Schutz vor einer ungünstigen Entwicklung des Wechselkurses.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 18.01.2018, 1 R 134/17s-54
Zitierte Paragrafen
KSchG § 6 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
22 Absätze, 5.319 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
10.04.2018
Geschäftszahl
5Ob47/18z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** P*****, vertreten durch die Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte-Partnerschaft, Wien, gegen die beklagte Partei R***** eGen, *****, vertreten durch Dr. Ivo Greiter, Univ.-Prof. Mag. Dr. Franz Pegger, Dr. Stefan Kofler ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 80.978,11 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 18. Jänner 2018, GZ 1 R 134/17s-54, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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