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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 10.04.2018 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 54/18d

Worum es ging: Kann ich das Urteil bekämpfen, weil mich der Richter falsch belehrt hat?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Nur wenn das Gericht eine Belehrung oder Anleitung ganz unterlassen oder unvollständig gegeben hat, liegt ein Verfahrensmangel vor. Eine inhaltlich unrichtige Belehrung begründet für sich allein keinen Mangel des Verfahrens.

Hat das Gericht einen rechtlichen Gesichtspunkt mit Ihnen nicht besprochen, machen Sie das als Verfahrensmangel geltend, nicht als falsche rechtliche Beurteilung. Dabei müssen Sie sagen, was Sie bei richtiger Anleitung vorgebracht hätten. Ein vager Hinweis auf weiteres Vorbringen genügt nicht.

Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.

Sie dürfen sich bei der Ausführung einer Revision nicht damit begnügen, auf Ausführungen in einem anderen Schriftsatz zu verweisen, etwa auf Ihre Berufung.

Ja, grundsätzlich schon. Nutzungsrechte an Genossenschaftswohnungen können wie andere Bestandrechte gepfändet werden; der Gläubiger kann sogar ermächtigt werden, das Verhältnis zu kündigen, um auf die Ihnen bei Beendigung zustehenden Geldleistungen zu greifen. Der Schutz für unentbehrlichen Wohnraum gilt auch hier, wird aber erst bei der Verwertung geprüft und nicht schon bei der Pfändung.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

EO § 333 EO § 39 MRG § 42 WGG Art. 1 § 17 WGG Art. 1 § 20 ZPO § 502 ZPO § 503 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

24 Absätze, 4.305 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

10.04.2018

Geschäftszahl

5Ob54/18d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* AG, *, vertreten durch Weißborn & Wojnar Rechtsanwälte Kommandit-Partnerschaft in Wien, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei B* GmbH, *, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Mag. Otfried Laurenz Hummer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.888,83 EUR und Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 10. Jänner 2018, GZ 40 R 238/17x-43, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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