OGH 7 Ob 76/18d
Worum es ging: Bekommt der Makler Geld, wenn er mir nur die Wohnung nennt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bei Immobilienmaklern genügt es für die Provision, dass sie Ihnen die Gelegenheit zum Kauf nachgewiesen haben. Sie müssen also nicht unbedingt verhandeln oder vermitteln. Der Nachweis kann darin liegen, dass Ihnen das Objekt gezeigt oder dem Verkäufer Ihr Name genannt wird. Der Hinweis muss aber tatsächlich zum Abschluss geführt haben und verdienstlich gewesen sein.
Die Tätigkeit des Maklers muss dem entsprechen, was im Vermittlungsvertrag vereinbart ist, und geeignet sein, für den Auftraggeber einen Vertragspartner zu finden oder ihn zum Abschluss zu bewegen. Bei Immobilienmaklern kommt es darauf an, dass die Namhaftmachung des Dritten für das spätere Zustandekommen des Kaufvertrags nützlich war.
Als Vermittler müssen Sie mit dem möglichen Vertragspartner verhandeln, also auf ihn zugehen, Kontakt aufnehmen und seine Haltung erkunden. Sie müssen ihm die näheren Mitteilungen machen, die ihn in die Lage versetzen, die Gelegenheit zu prüfen. Dazu gehört, dass Sie auf seinen Entschluss zumindest einwirken, indem Sie das Angebot schmackhaft machen und Bedenken ausräumen; das unterscheidet Sie von einem bloßen Boten.
Die Tätigkeit eines Maklers kann darin bestehen, dass er die Gelegenheit zu einem Geschäft nachweist, dass er Interessenten zuführt oder dass er im engeren Sinn vermittelt, also die Verhandlungen nicht nur einleitet, sondern auch fördert.
Nein, in der Regel nicht. Eine solche Erklärung hält bloß fest, worüber man sich in den Verhandlungen bisher geeinigt hat, und grenzt die noch offenen Punkte ab. Sie gilt daher nicht als vertragserzeugende Erklärung; es wird vermutet, dass damit noch kein bindendes Angebot für den geplanten Hauptvertrag vorliegt.
Ein Makler vermittelt, indem er zwei mögliche Vertragspartner zusammenbringt und zum Abschluss bewegt. Wie weit er dabei beraten und aufklären muss, hängt vom Geschäft ab. Nennt er Ihnen bloß einen Namen, entsteht grundsätzlich noch keine Provision, bei Immobilienmaklern gilt jedoch etwas anderes.
Ein Makler hat erst dann vermittelt, wenn er Ihnen jemanden nennt, den Sie noch nicht kannten und mit dem ein Abschluss aussichtsreich erscheint. Eine bloße Liste vieler Namen genügt nur, wenn darunter wirklich aussichtsreiche Interessenten sind und Ihr Wissen dadurch wesentlich erweitert wird. Ob das der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 26.02.2018, 4 R 178/17a-23
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
27 Absätze, 7.387 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.05.2018
Geschäftszahl
7Ob76/18d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* F*, vertreten durch Dr. Nikolaus Kraft, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. G* K*, 2. K* H* GmbH, *, beide vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 4.320.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. Februar 2018, GZ 4 R 178/17a-23, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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