Bin ich an eine Absichtserklärung schon gebunden?
günstig für Verhandlungspartner betrifft Unternehmer, Käufer, Verkäufer, Vertragspartner
Nein, in der Regel nicht. Eine solche Erklärung hält bloß fest, worüber man sich in den Verhandlungen bisher geeinigt hat, und grenzt die noch offenen Punkte ab. Sie gilt daher nicht als vertragserzeugende Erklärung; es wird vermutet, dass damit noch kein bindendes Angebot für den geplanten Hauptvertrag vorliegt.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 24.05.2018 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Der Begriff "letter of intent" wird im geschriebenen angloamerikanischen Recht nicht verwendet. Der "letter of intent" ist jedoch ein Element im Rahmen von Vertragsverhandlungen und daher ein Instrument des Vertragsrechtes. Er wird als erster Schritt im Verlauf eines geplanten Vertragsabschlusses mit der Absicht erstellt, den bisherigen Abschnitt der Vertragsverhandlungen zu beenden, an dem gemeinsam Erreichten festzuhalten und von den noch offenen, also noch klärenden Aspekten abzugrenzen. Er wird daher nach dieser Intention nicht als vertragserzeugende Erklärung angesehen, sondern enthält die Vermutung dafür, dass kein bindendes Angebot bezüglich des intendierten Hauptvertrages vorliegt.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0081774 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 7 Ob 76/18d, 24.05.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
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