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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.05.2018 · Fall aus Tirol

OGH 1 Ob 21/18x

Worum es ging: Darf noch das Höchstgericht meinen Urteilsspruch klarer fassen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Das Gericht darf dem Urteilsspruch eine klarere Fassung geben, die von Ihrem Wortlaut abweicht, solange sie sich im Wesentlichen mit Ihrem Begehren deckt. Das ist auch noch im Rechtsmittelverfahren möglich. Über das aus Ihrem Vorbringen ableitbare Begehren hinausgehen darf das Gericht dabei nicht.

Das Gericht darf Ihrem Antrag im Urteil eine klarere Fassung geben, die vom Wortlaut abweicht, solange sie inhaltlich dasselbe bedeutet. Es ist dazu sogar verpflichtet, wenn das Urteil sonst nicht vollstreckbar wäre. Mehr oder etwas anderes als das Verlangte darf es Ihnen aber nicht zusprechen.

Nur eingeschränkt. Bei Krediten zur Schaffung und Sanierung von Gebäuden mit mindestens zehn Jahren Laufzeit und bei hypothekarisch besicherten Krediten darf ein besonderes Entgelt für die vorzeitige Rückzahlung vereinbart werden. Wirksam ist diese Vereinbarung aber nur für den Fall, dass Sie eine vereinbarte Kündigungsfrist nicht einhalten.

Ja, wenn es für Sie günstiger ist. Als Verbraucher können Sie sich darauf berufen, dass Ihnen durch die Wahl eines anderen Rechts der Schutz zwingender Bestimmungen Ihres Aufenthaltsstaats entzogen würde. Das Gericht muss dann prüfen, ob das Recht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts Sie im konkreten Fall besser schützt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 864a ABGB § 879 KSchG § 13a KSchG § 6 ZPO § 50

Entscheidungstext

54 Absätze, 25.181 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.05.2018

Geschäftszahl

1Ob21/18x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A***** W*****, vertreten durch die CHG Czernich Haidlen Guggenberger und Partner Rechtsanwälte OG, Innsbruck, gegen die beklagte Partei BAUSPARKASSE ***** AG, *****, Deutschland, vertreten durch Dr. Markus Kroner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 3. November 2017, GZ 11 R 145/17h-29, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 14. Juli 2017, GZ 41 Cg 56/16b-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie lauten:

„Es wird festgestellt, dass die zwischen den Parteien im Vertrag vom 27. 10. 2009 zu Nr 7 125 179/000-7 getroffene Vereinbarung, wonach sich die klagende Partei bei einer vorzeitigen Kündigung des Vorausdarlehens zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet, unwirksam ist.“

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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