OGH 8 ObA 16/18p
Worum es ging: Prüft das Höchstgericht die Beweise in meinem Exekutionsverfahren nochmals?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Der Oberste Gerichtshof überprüft auch im Exekutionsverfahren nur Rechtsfragen, nicht die Tatsachen. Er geht von dem Sachverhalt aus, den das Rekursgericht als bescheinigt angesehen hat, und ist an dessen Würdigung gebunden. Anderes gilt nur, wenn die Bescheinigung ausschließlich auf Urkunden beruht.
Dann trifft Sie kein Verschulden und die Entlassung wegen Arbeitsversäumnis ist unberechtigt. Voraussetzung ist, dass Sie aus dem Verhalten Ihres Arbeitgebers ohne eigenes Verschulden annehmen durften, er verlange derzeit keine Arbeitsleistung von Ihnen.
Nein. Konnten Sie das Verhalten Ihres Arbeitgebers nur so verstehen, dass er auf Ihre weitere Arbeitsleistung verzichtet, müssen Sie die Lage nicht von sich aus klären. Sie dürfen darauf vertrauen, dass er Sie entweder zur Arbeit zurückruft oder das Arbeitsverhältnis auf die gesetzlich vorgesehene Art beendet.
Bekämpfen Sie in der Berufung die Beweiswürdigung, arbeitet das Berufungsgericht fehlerfrei, wenn es sich mit Ihren Einwänden überhaupt befasst. Es muss die Beweiswürdigung des ersten Gerichts überprüfen, nachvollziehbare eigene Überlegungen anstellen und diese im Urteil festhalten.
Nein. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden gegen die Beweise überhaupt nicht oder nur mit einer Scheinbegründung befasst hat.
Ob eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigt war, lässt sich immer nur nach den Umständen des einzelnen Falls beurteilen. Deshalb liegt darin keine Rechtsfrage, die über den Fall hinausreicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 26.02.2018, 11 Ra 63/17i-16
Zitierte Paragrafen
AngG Art. 1 § 27 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
22 Absätze, 4.462 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.05.2018
Geschäftszahl
8ObA16/18p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer und Wolfgang Cadilek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Mag. Andreas Wimmer, Rechtsanwalt in Hallein, gegen die beklagte Partei Dr. M*****, vertreten durch Dr. Christoph Gernerth M.M., Dr. Gabriele Gernerth M.M., Dr. Alexander Schalwich, Rechtsanwälte in Hallein, wegen 4.006,51 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Februar 2018, GZ 11 Ra 63/17i-16, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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