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Was gilt, wenn ich glauben durfte, nicht arbeiten zu müssen?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angestellte
Dann trifft Sie kein Verschulden und die Entlassung wegen Arbeitsversäumnis ist unberechtigt. Voraussetzung ist, dass Sie aus dem Verhalten Ihres Arbeitgebers ohne eigenes Verschulden annehmen durften, er verlange derzeit keine Arbeitsleistung von Ihnen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 29.05.2018 (16 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1973)

Der Entlassungsgrund nach dem ersten Fall des § 27 Z 4 AngG setzt nach herrschender Auffassung nicht nur eine erhebliche und pflichtwidrige, sondern auch eine schuldhafte, also entweder vorsätzliche oder doch zumindest fahrlässige Arbeitsversäumnis voraus (4 Ob 96/72; Kuderna, Das Entlassungsrecht 69). Davon kann aber dann keine Rede sein, wenn ein Dienstnehmer nach dem Verhalten seines Dienstgebers im konkreten Fall ohne sein Verschulden annehmen kann, die Unterlassung seiner Dienstleistung sei deshalb gerechtfertigt, weil der Dienstgeber eine Arbeitsleistung derzeit von ihm nicht verlange (so ausdrücklich 4 Ob 25/73).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 7 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029518 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 16.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Beweis fehlenden Verschuldens

Ja. Ein pflichtwidriges Verhalten deutet im Allgemeinen schon auf ein Verschulden hin. Wollen Sie sich darauf berufen, dass Sie nicht zurechnungsfähig waren, sich geirrt haben oder Ihnen die Pflichtwidrigkeit nicht bewusst war, müssen Sie das behaupten und beweisen.

günstig für Arbeitgeber Anrechnung bei Freistellung von der Arbeit

Lässt der Arbeitgeber Sie erkennbar endgültig nicht mehr arbeiten, müssen Sie sich nicht länger bereithalten und dürfen andere Angebote annehmen. Ab dem Zeitpunkt, ab dem klar war, dass Ihre Arbeit nicht mehr in Anspruch genommen wird, müssen Sie sich anrechnen lassen, was Sie bei Annahme von Angeboten Dritter verdient hätten.

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