Was gilt, wenn ich glauben durfte, nicht arbeiten zu müssen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 29.05.2018 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die im Wesentlichen auf Grund der Angaben des Dienstnehmers über Schmerzzustände, die er nicht nachweisen konnte, erfolgte spätere Krankschreibung kann gerade bei einem Dienstnehmer, der bereits mehrmals ankündigte, dass er durch Angabe von schwer diagnostizierbaren Krankheiten solche Krankschreibungen erreichen werde, nicht "rückwirkend" ein Verschulden ausschließen. (Hier: § 82 lit f GewO)OGH 8 ObA 189/01d, 29.11.2001
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 101/87, 16.09.1987
- Diese muß überdies eines rechtmäßigen Hinderungsgrundes entbehren.OGH 14 Ob 129/86, 15.07.1986
- Schuldhafte Arbeitsverweigerung.OGH 4 Ob 7/81, 17.02.1981
- Fahrlässiger Irrtum über Arbeitspflicht genügt.OGH 4 Ob 24/78, 18.04.1978
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Entschuldbarer Irrtum über Vorliegen eines rechtmäßigen Hinderungsgrundes.OGH 4 Ob 22/77, 19.04.1977
- Kein Verschulden bei zweistündiger Verspätung infolge durchwachter Nacht wegen Säuglings § 82 lit f GewO 1859.OGH 4 Ob 99/76, 09.11.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029518 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 16.
- OGH 8 ObA 16/18p, 29.05.2018, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Ein pflichtwidriges Verhalten deutet im Allgemeinen schon auf ein Verschulden hin. Wollen Sie sich darauf berufen, dass Sie nicht zurechnungsfähig waren, sich geirrt haben oder Ihnen die Pflichtwidrigkeit nicht bewusst war, müssen Sie das behaupten und beweisen.
Lässt der Arbeitgeber Sie erkennbar endgültig nicht mehr arbeiten, müssen Sie sich nicht länger bereithalten und dürfen andere Angebote annehmen. Ab dem Zeitpunkt, ab dem klar war, dass Ihre Arbeit nicht mehr in Anspruch genommen wird, müssen Sie sich anrechnen lassen, was Sie bei Annahme von Angeboten Dritter verdient hätten.