OGH 5 Ob 95/18h
Worum es ging: Was darf mein Anwalt verlangen, wenn nichts vereinbart ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
In erster Linie steht dem Rechtsanwalt das Honorar zu, das Sie mit ihm vereinbart haben. Gibt es keine Vereinbarung, hat er Anspruch auf ein angemessenes Entgelt. Besteht für die Leistung ein Tarif, gilt in der Regel nur der Tarifsatz als angemessen, wobei vor allem der Rechtsanwaltstarif herangezogen wird.
Die Honorarrichtlinien der Rechtsanwälte sind keine Rechtsvorschrift und binden daher nicht. Sie gelten aber als eine Art zusammengefasstes Sachverständigengutachten für jene Leistungen, die der Rechtsanwaltstarif nicht regelt, besonders für die Tätigkeit im Strafverfahren.
Zuerst gilt, was Sie mit dem Anwalt vereinbart haben. Fehlt eine Vereinbarung, gilt der gesetzliche Tarif, und erst wenn auch dieser nichts hergibt, ein angemessenes Entgelt. Jede Stufe schließt die nächste aus.
Er entspricht dem Geldbetrag, der dahintersteht. Solche Ansprüche müssen Sie daher nicht eigens bewerten, etwa bei einer Klage auf Widerruf des Abrufs einer Bankgarantie. Steht der Betrag dagegen ziffernmäßig nicht fest, ist eine Bewertung durch das Gericht unumgänglich.
Wenn Sie neben dem laufenden Unterhalt auch rückständige Beträge verlangen, zählen diese Rückstände bei der Berechnung des Streitwerts nicht mit. Maßgeblich bleibt allein der Unterhalt für ein Jahr.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Graz-Ost, 27.10.2017, 257 C 90/16f-27
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht, 08.01.2018, 5 R 204/17g-32
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
12.06.2018
Geschäftszahl
5Ob95/18h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.
Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. P*****, gegen die beklagte Partei Mag. P*****, vertreten durch Dr. Peter Schaden und Mag. Werner Thurner, Rechtsanwälte in Graz, wegen 10.186,27 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 7.000 EUR sA) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 8. Jänner 2018, GZ 5 R 204/17g-32, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 27. Oktober 2017, GZ 257 C 90/16f-27, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
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