Erhöhen offene Unterhaltsrückstände die Kosten des Unterhaltsverfahrens?
betrifft Unterhaltsberechtigte, Unterhaltspflichtige, Eltern, Kinder
Wenn Sie neben dem laufenden Unterhalt auch rückständige Beträge verlangen, zählen diese Rückstände bei der Berechnung des Streitwerts nicht mit. Maßgeblich bleibt allein der Unterhalt für ein Jahr.
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Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 26.03.2025 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2007)
Werden neben dem laufenden Unterhalt rückständige Beträge begehrt, so sind nach § 9 Abs 3 RATG diese nicht in die Bemessungsgrundlage einzurechnen. Es bleibt bei der einfachen Jahresleistung.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das gilt auch im Fall einer begehrten Unterhaltsverminderung.OGH 1 Ob 49/21v, 23.03.2021
- Die Bemessungsgrundlage für das anwaltliche Honorar im Oppositionsprozess, der einen Unterhaltsanspruch als Ganzes betrifft, bildet ausschließlich nach § 9 Abs 3 RATG der Jahreswert.OGH 3 Ob 237/11s, 18.04.2012
- Für die Ermittlung der Obsiegensquote ist neben dem begehrten rückständigen Unterhalt nach § 94 EheG die dreifache Jahresleistung des nach § 68 EheG begehrten Unterhaltes heranzuziehen.OGH 4 Ob 203/10x, 15.02.2011
- Anderes gilt, wenn eine unterschiedliche Anspruchsgrundlage geltend gemacht wird (hier: §§ 94, 68 EheG); diesfalls ist der begehrte rückständige Unterhalt zur einfachen Jahresleistung hinzuzurechnen.OGH 4 Ob 203/10x, 15.02.2011
- Bemessungsgrundlage für die Rechtsanwaltskosten ist das Einfache der Jahresleistung (§ 9 Abs 3 RATG) des Erhöhungsbetrags für den laufenden Unterhalt. Rückstände haben auch hier keinen Einfluss auf die Bemessungsgrundlage.OGH 7 Ob 52/10p, 22.10.2010
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121989 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 15.
- OGH 6 Ob 12/25w, 26.03.2025, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 95/22t, 06.09.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 95/18h, 12.06.2018, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 85/16b, 24.05.2016
Genannte Normen
RATG §9 Abs3
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